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Mehrere Gerichte haben die Rechte von Fluggästen gestärkt.

Mehrere Gerichte haben die Rechte von Fluggästen gestärkt.

Foto: Frank Rumpenhorst

Reiserecht Flugzeiten nicht einseitig ändern

Gleich drei Gerichte fällen Entscheidungen zugunsten von Flugpassagieren.  In den Klagen ging es um Flugzeiten, die kurz vor dem Start noch geändert werden konnten.

Mehrere Gerichte haben die Rechte von Fluggästen gestärkt. Auf Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands kassierten sie Bestimmungen verschiedener Fluggesellschaften und Reiseanbieter, nach denen die Flugzeiten auch kurz vor dem Start noch geändert werden konnten, ohne dass für eventuelle Folgen gehaftet würde. Die Richter stellten klar, dass die Flugzeiten fester Vertragsbestandteil seien und daher keineswegs unverbindlich.


Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte, dass der 16. Zivilsenat British Airways zwei Vertragsklauseln untersagt hat. Danach musste sich die Airline nur bemühen, den Fluggast über geänderte Abflugzeiten zu informieren. Auch wurde eine Bestimmung zur Reihenfolge der genutzten Flugscheine eines Tickets kassiert (Az.: 16 U 86/12).

Vor dem Oberlandesgericht Celle war die TUI beklagt: Nach Auffassung der niedersächsischen Richter muss der Reisekonzern unter anderem den Vorbehalt »Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen« streichen. In Verträgen über Pauschalreisen darf es zudem nicht heißen: »Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.« (Az.: 11 U 82/12).

Der Veranstalter werbe mit den Reisezeiten, die somit Gegenstand des Reisevertrags würden, begründeten die Celler Richter ihr Urteil. Ein Gerichtssprecher bezeichnete das Urteil als »bahnbrechend«. Es werde die Reiseplanung der Fluggäste wesentlich erleichtern.

Die TUI argumentierte hingegen mit den teils sehr langen Zeitabständen zwischen Buchung und Flug, so dass die genauen Abflugzeiten häufig noch gar nicht feststünden und erst später mitgeteilt werden könnten. Das Unternehmen hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und behält bis dahin die bisherige Praxis bei. Auch die Frankfurter Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Verbraucherzentrale verwies auf ein drittes, bereits rechtskräftiges Urteil beim Landgericht Berlin, das dem Billigflieger EasyJet verboten habe, sich von jeder Garantie für die Flugzeiten freizusprechen (Az.: 15 O 632/10).

(06.03.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.