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Reiserecht Badeverbot wegen Haialarm ist kein Reisemangel

Ein Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel. Der Veranstalter einer Pauschalreise muss Urlaubern deswegen keine Entschädigung zahlen, urteilte das Amtsgericht München.

In dem verhandelten Fall (Az.: 242 C 16069/12) hatte ein Ehepaar einen Pauschalurlaub auf den Seychellen gebucht. Einige Zeit vor der Anreise sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände ein Badeverbot aus, weil es vor einem Strand einen Haiangriff gegeben hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Es fühlte sich dadurch in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und forderte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Veranstalter. Dieser weigerte sich zu zahlen.

Das Amtsgericht München gab dem Veranstalter Recht. Die Reise sei nicht mangelhaft gewesen. Die Urlauber hätten den Strand nutzen können. Außerdem sei der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen.

(10.05.2013, tdt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.