fbpx

Reiserecht Bei extremem Wetter kann jeder Flug abgesagt werden

Herrschen extreme Wetterbedingungen, kann es am Flughafen zu Startschwierigkeiten kommen. Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, an einem benachbarten Flughafen Ersatzmaschinen bereitzuhalten, urteilte das Amtsgericht Erding.

Fluggäste können nicht erwarten, bei jedem Wetter an ihr Ziel gebracht zu werden. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass Fluggesellschaften bei extremen Wetterbedingungen an einem benachbarten Flughafen Maschinen für den Fall bereithalten, dass es Startschwierigkeiten gibt. Das gilt noch weniger, wenn es sich um eine außereuropäische Fluglinie handelt und nicht sicher ist, ob von dem anderen Flughafen Starts möglich wären, entschied das Amtsgericht Erding (Aktenzeichen: 5 C 941/11). Eine Ausgleichszahlung muss die Fluggesellschaft nicht leisten, wenn die Maschine keine Startfreigabe bekommen hat, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.
In dem Fall wollte der Kläger mit seiner Frau von München nach Kairo fliegen. Nachdem die Maschine schon fünfeinhalb Stunden auf dem Rollfeld gestanden hatte, wurde der Flug annulliert. Der Flughafen hatte keine Startfreigabe erteilt, weil nach heftigem Schneefall nur eine Startbahn zur Verfügung stand. Die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, argumentierte das Gericht. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe deshalb nicht.
Zum Zeitpunkt der Annullierung am Abend gegen 20.30 Uhr sei nicht absehbar gewesen, dass der Flug noch hätte stattfinden können. Zu dem Zeitpunkt befand sich die Maschine erst in Startposition 16. An dem Abend konnten jedoch überhaupt nur noch wenige Maschine abheben. Der Kläger hatte behauptet, die Fluggesellschaft hätte an einem benachbarten Flughafen Maschinen für solche Fälle vorhalten müssen. Das wies das Gericht als unrealistisch zurück.

(23.07.12, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)