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Reiserecht Chaos am Bahnhof - diese Rechtehaben Bahnfahrgäste

Der Zug fällt aus - diesen Satz bekommen Pendler und Bahnreisende am Mainzer Hauptbahnhof derzeit häufiger zu hören. Sie sind genervt. Der eine oder andere spekuliert da auf eine Entschädigung.

Für die aktuellen Probleme am Mainzer Hauptbahnhof gelten nach Angaben der Deutschen Bahn zusätzliche Kulanzregeln. Wenn Reisende von der Fahrt von oder nach Mainz zurücktreten wollen, weil ihr Zug dort nicht hält, werden ihnen Fahrkarten und Reservierungen erstattet. In den Reisezentren der Bahn oder bei den Mitarbeitern der DB Information können zuggebundene Fahrkarten für Züge von und nach Mainz, die dort nicht halten, für eine alternative Reiseverbindung gültig geschrieben werden.
Grundsätzlich haben Bahnreisende ab einer Verspätung von einer Stunde Anspruch auf Entschädigung. Sie erhalten dann ein Viertel des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt zurück. Ab zwei Stunden ist es sogar die Hälfte. Ist bereits bei Fahrtantritt klar, dass der Zug mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof eintreffen wird, dürfen Bahnkunden von der Reise zurücktreten und bekommen den vollen Fahrpreis zurück. Allerdings gibt es keine Entschädigung, wenn die Bahn nicht an der Verspätung schuld ist - etwa bei Unwettern, Streiks oder Anschlägen auf Gleise.
Wer Geld zurück will, muss sich die Verspätung vom Zugbegleiter oder am Service-Point im Bahnhof bestätigen lassen. Dort gibt es auch das dazu nötige Formular. Zusammen mit der Original-Fahrkarte muss es innerhalb eines Jahres im Reisezentrum oder beim Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, eingereicht werden. Wer am späten Abend wegen Zugausfällen oder Verspätungen an einem Bahnhof strandet, kann unter Umständen Übernachtungskosten oder bis zu 80 Euro für die Weiterfahrt mit dem Taxi einfordern.
Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr.

(15.08.13, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.