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Reiserecht Falsche Flugzeit vom Reiseleiter -Veranstalter haftet

Ist eine Reiseleiterin vor Ort, verlassen sich Urlauber auf sie. Als sie von der Reiseleiterin eine neue Abflugzeit erfuhren, richteten sie sich danach. Doch der Flieger war weg. Die Frage war: Wer zahlt die neuen Tickets?

Ein örtlicher Reiseleiter nennt eine falsche Abflugzeit für den Rückflug, der Tourist muss deshalb auf eigene Kosten zurückfliegen. In einem solchen Fall haftet der Reiseveranstalter für den entstandenen Schaden. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 O 125/13).

In dem verhandelten Fall machten die Kläger Urlaub in der Karibik. Die Reise umfasste den Hotelaufenthalt und die Flughafen-Transfers. Den Flug buchten die Kläger selbst dazu. Bei der Ankunft erfuhren sie, dass der Rückflug am Abflugtag um 11.35 Uhr starten sollte. Der Transfer zum Airport war für 6.20 Uhr angesetzt. Am Tag vor Abflug teilte eine Reiseleiterin den Klägern aber eine neue Abflugzeit mit: Der Flug sollte nun um 14.10 Uhr stattfinden, mit Transfer um 10.30 Uhr. Als die Urlauber gemäß dieser neuen Uhrzeiten am Flughafen ankamen, war die ursprüngliche Maschine bereits weg.

Die Information der Reiseleiterin war falsch. Die Kläger kauften notgedrungen neue Flugtickets für insgesamt 8799,92 Euro. Die Kosten dafür forderten sie vom Reiseveranstalter zurück. Der wies jedoch die Verantwortung von sich - der Flug sei nicht Teil des Reisepakets gewesen. Das Gericht folgte diesem Argument nicht.

Der Veranstalter müsse sich das Verhalten der Reiseleiterin zurechnen lassen, argumentierte das Landgericht. Die Kläger hätten keinen Anlass dafür gehabt, der Frau nicht zu glauben. Weil die örtliche Repräsentanz des Veranstalters aktiv auf Urlauber zugegangen sei und eine Falschinformation gegeben habe, müsse der Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden haften.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

(09.08.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.