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Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können.

Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können.

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REISERECHT Fluggesellschaft darf frühzeitig stornieren

Eine Fluggesellschaft darf selbst entscheiden, wann sie einen Flug wegen schlechten Wetters annulliert. Sie muss dabei abwägen zwischen dem Interesse der Passagiere an der Beförderung und dem Interesse, dass eine Annullierung möglichst früh bekanntgegeben wird.  

Die Passagiere müssen noch rechtzeitig einen anderen Flug oder eine Zugfahrt als Ersatz buchen können. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« veröffentlicht (Aktenzeichen: Xa ZR 96/09).

Der Kläger in dem Verfahren hatte einen Flug für sich und seine Ehefrau von Jerez de la Frontera nach Hahn im Hunsrück gebucht. Im Anflug auf Südspanien wurde die Maschine zunächst nach Sevilla umgeleitet, weil das Flugzeug wegen dichten Nebels in Jerez nicht landen konnte. Von Sevilla aus flog die Maschine ohne Passagiere nach Hahn zurück, der Flug von Jerez aus wurde annulliert. Der Kläger lehnte einen Ersatzflug drei Tage später ab und buchte einen Flug nach Deutschland zu einer späteren Stunde am gebuchten Reisetag.

Von der Fluggesellschaft, bei der er ursprünglich gebucht hatte, erhielt der Kläger den Flugpreis von 20 Euro zurück. Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung der Europäischen Union verlangte er aber auch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro für sich und seine Frau. Zudem wollte er die Kosten für den Ersatzflug in Höhe von 579,72 Euro sowie für weitere Kosten ersetzt bekommen.

Der BGH lehnte alle Forderungen ab. Die Fluggesellschaft habe den Flug wegen »außergewöhnlicher Umstände« annulliert, die sie auch »mit allen zumutbaren Maßnahmen» nicht hätte verhindern können. Es sei der Fluggesellschaft nicht zuzumuten gewesen, darauf zu warten, dass sich der Nebel auflöst, um die wartenden Passagiere nach einer Zwischenlandung in Jerez mitzunehmen. Der Pilot konnte nach Ansicht der Richter anhand des Wetterberichts nicht abschätzen, wann sich der Nebel lichten würde. Es habe daher vernünftigem Ermessen entsprochen, die Annullierung nicht weiter aufzuschieben und die Passagiere möglichst schnell zu informieren - wie es die EU-Verordnung fordert.

(Karlsruhe, 3.12.2010, dpa/tmn)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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