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Reiserecht Geld zurück für Passagiere der»Costa Concordia«

Gerettete Passagiere der havarierten »Costa Concordia« bekommen vom Kreuzfahrtveranstalter Geld zurück. Reiserechtler Prof. Ernst Führich sagt, der Reisepreis müsse für die ausgefallenen Tage erstattet werden. Hinzu komme Schadenersatz.

Die Passagiere der »Costa Concordia« bekommen nicht nur den Reisepreis zurück, sie erhalten auch Schadenersatz. Dieser errechne sich aus der Anzahl der ausgefallenen gebuchten Tage mal den Tagespreis, erklärt Prof. Ernst Führich. In diesem Fall gelte der gesamte Urlaub als vertan, weil die Reise wegen des Unglücks keinen Erholungswert mehr biete. Deshalb müsse Costa den kompletten Reisepreis als Schadenersatz zahlen. Betroffenen steht der Reisepreis somit in doppelter Höhe als Ausgleich zu.
Nach Angaben der Reederei waren auf der »Concordia« zum Zeitpunkt des Unglücks zum einen Passagiere, die ihre Reise gerade erst angetreten hatten. Außerdem gab es Urlauber, deren Reise kurz vor dem Ende stand. Den verschiedenen Passagieren stehen daher unterschiedliche Summen bei der Rückerstattung der Reisekosten zu.
Haben Passagiere auch die Anreise über den Veranstalter Costa gebucht, gibt es hierfür zusätzlich das Geld zurück, erklärte Führich. Anders sieht es aus, wenn Kunden die Anreise selbst gebucht haben. Dann blieben sie auf diesen Kosten sitzen.
Auch für entstandene Schäden an Gepäck oder Kleidung müsse Costa aufkommen, sagte Führich. Hierbei gelte nach den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen neuen EU-Passagierrechten eine Höchstgrenze von 2400 Euro pro Person. »Die betroffenen Passagiere sollten hier im Idealfall nachweisen, was im Gepäck war und auch entsprechende Quittungen vorlegen«, erläuterte der Reiserechtler. Alle Ansprüche müssten innerhalb eines Monats nach dem Unglück geltend gemacht werden. Adressat der Ansprüche sei Costa Deutschland. Reisebüros träten dagegen lediglich als Vermittler der Reise auf.
Treten bei Passagieren der havarierten »Costa Concordia« psychische Probleme auf, können diese Schmerzensgeld beantragen. »Hierfür muss der Reisende jedoch ein Attest eines Facharztes vorlegen, in dem belegt wird, dass die psychische Erkrankung durch die Havarie ausgelöst wurde«, erklärte Führich.
Urlauber, die in den kommenden Wochen eine Fahrt mit der »Costa Concordia« gebucht haben, dürfen laut Führich ihre Reise entweder kostenlos umbuchen oder stornieren. »Der Reiseveranstalter kann mich auf andere Schiffe umbuchen, das muss ich aber nicht annehmen.« Wer eine Reise auf einem anderen Schiff oder bei einem anderen Veranstalter gebucht hat und nun Angst bekommt, hat dagegen kein Recht auf eine kostenlose Stornierung. »In diesem Fall könnte lediglich eine Reiserücktrittsversicherung einspringen, wenn ein Facharzt Angstzustände bescheinigt.«

(19.01.12, dpa/tmn)
 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.