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Reiserecht Hotelier haftet u. U. nicht fürWLAN-Rechtsverstöße

Hoteliers, die ihre Angestellten und Gäste über den richtigen Umgang mit dem Hotel-WLAN aufklären, sind auf der sicheren Seite. Wenn sie zusätzlich das Passwort für den Internetzugang regelmäßig ändern, können sie für WLAN-Rechtverstöße nicht haftbar gemacht werden.

Ein Hotelier kann unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die über das WLAN-Netzwerk seines Hauses begangen worden sind. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az.: 116 C 145/14) hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Das gilt zum einen, wenn der Hotelbesitzer sowohl Angestellte als auch Gäste darüber aufgeklärt hat, dass über das Netz keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen. Zum anderen muss er das WLAN-Passwort regelmäßig wechseln. Mit dem Urteil hat das Gericht nach Ansicht des DAV einer allzu weitgehenden Haftung der Anbieter von Gäste-Netzwerken eine Grenze gesetzt.
In dem Fall war der Hotelier von einem Filmrechteinhaber verklagt worden. Der warf ihm vor, dass über den Hotel-Anschluss einer seiner urheberrechtlich geschützten Filme illegal über eine Filesharingbörse zum Download angeboten worden sei. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei gut möglich, dass ein Dritter ohne Wissen des Hoteliers den Film illegal zum Download angeboten habe, argumentierten die Richter. Der sonst übliche sogenannte Anscheinsbeweis, der dazu führt, dass der Anschlussinhaber haftet, greife hier nicht. Der Hotelier hatte Gäste wie Angestellte belehrt, dass es verboten sei, urheberrechtlich geschützte Inhalte bereitzustellen. Und er hatte das WLAN-Passwort regelmäßig gewechselt.
Auch hat der Hotelier der Kammer zufolge nicht die Pflicht, den Anschluss ständig neuen technischen Entwicklungen anzupassen. Der Schutz des WLAN-Netzes mit einer zum Zeitpunkt der Einrichtung üblichen und aktuellen Verschlüsselung genüge.

(08.12.14, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.