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Reiserecht Kein Schadenersatz wegen Aschewolke

Das Amtsgericht Rostock hat nach dem Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull den Anspruch auf Schadenersatz verwehrt.

Wer wegen der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull nicht aus dem Urlaub zurückfliegen konnte, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn der Veranstalter sei nicht für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verantwortlich, urteilte das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen: 47 C 410/10). Den Reisepreis für den Rückreisetag bekommen Urlauber allerdings rückerstattet.

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt gebucht, die in Palma de Mallorca startete und endete. Da der Luftraum wegen der Aschewolke gesperrt war, konnte sie nicht wie geplant nach Berlin zurückfliegen. Das erzählte sie am Bordtelefon ihren Kindern - zu Kosten von 81,74 Euro. Nachdem sie zunächst kostenlos an Bord und dann in einem Hotel übernachten konnte, musste sie schließlich für eine weitere Nacht 50 Euro bezahlen.

Als der Veranstalter ihr anbot, sie auf dem Schiff für 200 Euro nach Marseille zu bringen und von dort nach Hause mit dem Bus, nahm sie an. Die Kosten für Telefon, Hotel und Rückfahrt forderte sie anschließend zurück, zusammen mit dem Reisepreis für fünf Tage, der sich auf weitere 909,38 Euro belief.

Die Richter gestanden der Klägerin nur zu, dass der Reisepreis um den Anteil eines Tages gemindert wird. Es sei zwar ein gravierender Reisemangel, dass sich die Rückreise um mehrere Tage verlängerte und die Urlauberin statt eines 2-stündigen Flugs eine 19-stündige Busfahrt ertragen musste. Und bei Mängeln trage der Veranstalter das Preisrisiko. Aber der Mangel betreffe nur den Rückreisetag. Die Klägerin erhält deshalb lediglich 181,88 Euro zurück.

Der Veranstalter hafte nicht für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Denn die Sperrung des Luftraums wegen der Aschewolke sei ein Fall höherer Gewalt, den Veranstalter treffe keine Schuld. Aus diesem Grund müsse er auch nicht die Kosten für das Telefonat, die zusätzliche Übernachtung und die Rückfahrt übernehmen.


(17.6.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)