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Reiserecht Keine Entschädigung bei Verspätung durch Todesfall

Wenn sich ein Flug verzögert, weil an Bord jemand stirbt, gilt kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Ein Todesfall ist laut einem Urteil als »außergewöhnlicher Umstand« zu werten, für den nicht die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden kann, entschied das Amtsgericht Frankfurt und wies die Frage eines Fluggastes als unbegründet ab (Aktenzeichen: 31 C 2177/10 [83]). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

Der Kläger hatte eine Pauschalreise ans Rote Meer in Ägypten gebucht. Der Flug nach Kairo verspätete sich wegen eines Todesfalls an Bord so deutlich, dass der Anschlussflug ans Urlaubsziel nicht mehr zu erreichen war. Vom Reiseveranstalter wollte der Urlauber deshalb über die Entschädigung von gut 80 Euro hinaus, die er schon erhalten hatte, eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Zu Unrecht, argumentierte das Gericht: Gegen Verzögerungen, die sich durch einen plötzlichen Todesfall ergeben, könne der Veranstalter »keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen«.

(20.09.2011, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.