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Reiserecht Keine Entschädigung - DefekteLiege ist kein Reisemangel

Reiseveranstalter müssen bestimmte Gegenstände regelmäßig überprüfen, um die Sicherheit ihrer Gäste zu gewährleisten. Liegen gehören nicht dazu, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied.

Eine Verletzung durch eine kaputte Liege im Hotel ist kein Reisemangel, der eine Preisminderung rechtfertigt. Denn Liegen sind keine als gefährlich anzusehende Einrichtungsgegenstände, die Veranstalter ständig überprüfen müssen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der sich die Fingerkuppe abgetrennt hatte, weil die Kopfstütze der Liege nach hinten weggeklappt war - aus Sicht des Klägers ein Reisemangel.

Das Gericht sah das anders: Zwar liege grundsätzlich ein Mangel vor, wenn die Einrichtung des Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Gastes darstellt. Der Veranstalter muss also ständig Treppen, elektrische Anlagen oder Balkongitter kontrollieren, sonst verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht.

Anders sieht es aber bei im Grunde ungefährlichen Gegenständen wie Schränken, Schubladen und eben Liegen aus. Der Veranstalter muss diese nicht gesondert überprüfen, auch wenn sich der Gast mit ihnen durchaus verletzen kann. Eine solche Maßnahme sei dem Veranstalter nicht zuzumuten. Schließlich könne die sogenannte Verkehrssicherung nicht jeden potenziellen Schaden ausschließen (Az.: I-21 U 67/14). Die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht berichtet in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« über diesen Fall.

(04.09.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.