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Reiserecht Keine Entschädigung für verspäteten Anschlussflug

Urlauber erhalten für einen verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU keine Entschädigung.

Für einen verspäteten Anschlussflug außerhalb der Europäischen Union gibt es keine Entschädigung. Das gilt auch, wenn dieser Teil eines Direktflugangebots aus Deutschland ist.So entschied das Amtsgericht Rüsselsheim in einem Urteil, auf das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« hinweist (Aktenzeichen: 3 C 72/11). Demnach können sich Passagiere in solchen Fällen nicht auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung berufen, die einen finanziellen Ausgleich für längere Verspätungen vorsieht.


Der Kläger in dem verhandelten Fall hatte einen Direktflug von Frankfurt über Mombasa nach Sansibar gebucht. Die Maschine hob 17 Minuten verspätet ab, landete aber pünktlich in Mombasa. Der Weiterflug nach Sansibar verzögerte sich dennoch um 24 Stunden. Die Airline lehnte eine Entschädigung mit dem Argument ab, dass eine unerwartete Erkrankung des Flugkapitäns die Ursache der Verspätung gewesen sei.

Die Richter lehnten die Forderung des Klägers ebenfalls ab. Denn der Flug von Frankfurt nach Mombasa sei nicht erheblich verspätet gewesen. Und der verspätete Flug von Mombasa nach Sansibar habe außerhalb der EU stattgefunden. Damit gelte die EU-Verordnung nicht, die Entschädigungen regelt. Der Begriff Flug sei nicht mit der gesamten Reise gleichzusetzen, urteilte das Gericht - selbst wenn Erst- und Folgeflug gemeinsam als Direktflug gebucht wurden. Ein Direktflugangebot darf im Gegensatz zu einem Nonstopflug eine Zwischenlandung beinhalten.

(05.12.2011, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.