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Etwa jeder hundertste Koffer geht beim Fliegen verloren. Fluggäste haben dann Anspruch auf Ersatz. Doch jede Airline hat dafür andere Regeln.

Etwa jeder hundertste Koffer geht beim Fliegen verloren. Fluggäste haben dann Anspruch auf Ersatz. Doch jede Airline hat dafür andere Regeln.

Foto: Marius Becker

Koffer weg Diese Rechte haben Fluggäste

Etwa jeder 100. Koffer geht beim Fliegen verloren. Fluggäste haben Anspruch auf Ersatz. Doch jede Airline hat dafür andere Regeln. Bei der einen gibt es eine Ersatzunterhose, bei der anderen nur Geld.

Nur etwa jeder hundertste Koffer geht beim Fliegen verloren. Aber wenn es der eigene ist, kann das den Urlaub vermiesen, bevor dieser überhaupt angefangen hat. Dennoch ist es kein Grund, gleich in Panik zu verfallen. Denn rund 95 Prozent aller vermissten Gepäckstücke tauchen wieder auf. Und: »Reisende sind im Verlustfall nicht auf sich alleine gestellt«, erklärt Carola Scheffler vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft, »sie erhalten Unterstützung und haben gewisse Schadenersatzansprüche.«

Damit das glatt läuft, ist es wichtig, den Verlust möglichst noch am Flughafen zu melden. »Die richtigen Ansprechpartner sind die Mitarbeiter des Lost-and-Found-Schalters«, erklärt Katharina Bauer vom Automobilclub ADAC. Wichtigstes Beweisstück: der Aufkleber auf der Bordkarte mit der Gepäckregistrierungsnummer. Bleibt eine erste Nachforschung am Schalter ohne Erfolg, wird eine Verlustmeldung erstellt. Sie enthält Personen- und Flugdaten, sowie Angaben zum Gepäckstück. In der Regel bekommen die Fluggäste automatisch eine Kopie mit einer Referenznummer. Diese ist wichtig, damit sie für den weiteren Suchverlauf etwas in der Hand haben.

»Wenn jemand nicht direkt am Flughafen reklamieren kann, muss er den Verlust seines Gepäcks innerhalb von 21 Tagen schriftlich bei der Airline melden. Sonst verliert er seinen Schadenersatzanspruch«, erklärt Hannelore Brecht-Kaul von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine recht humane Frist. Doch die Beweislast kehrt sich mit Verlassen des Flughafens um - der Reisende muss dann nachweisen können, dass er sein Gepäck tatsächlich aufgegeben hatte.

Nach der formellen Verlustmeldung sollten sich Reisende über die Bestimmungen der Airline in Sachen Gepäckverlust informieren. Wichtig ist zunächst, ob Koffer, Tasche und Co. zum Feriendomizil oder nach Hause geliefert werden, sobald sie wieder auftauchen: »Normalerweise ist das der Fall und dieser Service kostet auch nichts. Fluggäste müssen nur die Adresse und eine Kontaktmöglichkeit hinterlassen«, sagt Brecht-Kaul. Verweigere die Fluggesellschaft die Zustellung, könne man sich die Fahrtkosten zum Flughafen erstatten lassen.

Als nächstes empfiehlt es sich zu klären, wie die von der Airline gebotene Unterstützung für die Zeit ohne Gepäck aussieht. »Es gibt keine einheitliche Regelung«, erklärt Scheffler. Bei einigen gibt es bei Gepäckverlust ein Paket mit Unterwäsche und Toilettenartikeln, bei anderen nicht. Zudem gehen die Unternehmen unterschiedlich großzügig mit ihren finanziellen Überbrückungshilfen um: »Wer ohne Gepäck am Urlaubsort landet, hat grundsätzlich das Recht, sich auf Kosten der Fluggesellschaft eine Ersatzausstattung zu kaufen. Was diese jedoch umfasst und wie viel sie wert sein darf, variiert«, erklärt Scheffler.

So kann es sein, das Airline A ihren Kunden Toilettenartikel bis zu 50 Euro komplett erstattet und Textilien nur zur Hälfte trägt, während Airline B beides übernimmt und für die ersten fünf Wartetage jeweils einen Satz von 50 Euro zahlt. »Reisende sollten nur das kaufen, was sie in der konkreten Situation auch benötigen«, betont Bauer. Denn nur wenn eine Anschaffung plausibel sei, komme die Fluggesellschaft für sie auf. Dabei wird je nach Urlaubsziel und -art ein anderer Maßstab angelegt: »Macht jemand eine Luxusreise, bei dem elegante Garderobe Pflicht ist, kann etwa ein Cocktailkleid durchaus erstattet werden. Bei einem Badeurlaub nicht«, so Bauer.

Unterschiedlich sind auch die Zahlungsmodalitäten der Airlines. Teilweise wird ein Vorschuss gezahlt - je nach Buchungsklasse 20 bis 200 Euro. Meist muss der Reisende das Geld aber vorstrecken. »Es ist sehr wichtig, die Kaufbelege aufzuheben. Ohne sie lassen sich die Ausgaben nicht nachweisen, und es wird schwierig mit der Erstattung«, betont Brecht-Kaul. Spätestens drei Wochen nachdem Reisende ihr Gepäck wiedererhalten haben, müssten die Quittungen bei der Airline sein.

Bleibt der Koffer trotz intensiver Suche verschollen, muss der Reisende einen Fragebogen ausfüllen, in dem er Inhalt und Wert seines Gepäckstücks genau beschreibt. Dieser ist mit der Bitte um Schadenersatz bei der Airline einzureichen und wird von dieser geprüft. »Dabei legen die Airlines zugrunde, was im Koffer war. Wobei der Höchstbetrag, den ein Fluggast erhält, bei rund 1200 Euro liegt«, erläutert Scheffler. Wer also mit der teuren Golduhr im Koffer verreist, sollte besser vorher eine extra Versicherung abschließen.

Hier gibt es weitere Infos der VZ Baden-Württemberg zum Thema Gepäckverlust

ADAC - Infos zum Thema Gepäckverlust

Stiftung Warentest - Gepäckverlust

Luftfahrtbundesamt - Haftung

(18.09.12, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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