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Reiserecht Noro-Virus auf Kreuzfahrt = keine Preisminderung

Entspannt mit dem Kreuzfahrtschiff durchs Mittelmeer schippern - aus diesem Traum wurde nichts. Ein Ehepaar fing sich einen Magen-Darm-Virus ein. Später verlangte es Schadensersatz und den Reisepreis zurück. Zu Unrecht, befand das Gericht.

Eine Magen-Darm-Erkrankung durch das Noro-Virus auf einem Kreuzfahrtschiff gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie rechtfertigt daher keine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz.
Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 210/14), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall reiste der Kläger mit seiner Frau auf einem Kreuzfahrtschiff im Mittelmeer. Im ersten Hafen beobachtete er, wie mehrere Kabinen von Mitarbeitern mit Mundschutz leergeräumt wurden. Ein Mitreisender erklärte, eine Vielzahl von Passagieren leide unter Magen-Darm-Beschwerden. Schließlich bekamen auch der Kläger und seine Frau Durchfall, sie hatten sich mit dem Noro-Virus angesteckt. Es folgte eine ärztliche Behandlung für rund 190 Euro, Landgänge waren nicht mehr möglich. Obgleich verängstigt, rügte das Paar an Bord keinen Reisemangel.
Das Kreuzfahrtunternehmen zahlte dem Kläger und seiner Frau einen Betrag von 200 Euro für die Unannehmlichkeiten. Das Paar forderte jedoch die Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Erkrankung des Klägers und seiner Frau seien nicht dem Unternehmen zuzurechnen, somit liege auch keine mangelhafte Leistung vor. Die Renovierung der Kabinen war nach Aussage der Beklagten nicht wegen des Virus erfolgt und begründet keinen Minderungsanspruch. Auch sei nicht erwiesen, dass das beklagte Unternehmen bereits von einer Vielzahl an Erkrankten wusste, als der Kläger und seine Frau an Bord gingen.

(12.04.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.