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Ein Reisemangel: Baulärm vor dem Hotel.

Ein Reisemangel: Baulärm vor dem Hotel.

Foto:Bodo Blindmann

REISERECHT Richtig reklamieren am Ferienort

Wer reist, der hat Rechte, meint Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner - hier sind die Tipps, wie man auch Recht bekommt. Denn Recht bekommt nur der, der sich schon am Ferienort beschwert und dem Hotel oder der Reiseleitung die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt.

 »Das ist Ihr Recht!« prangt über jedem Absatz der »Reise-Check-Karte«, die Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zu Beginn der Ferien vorstellte. Das Kärtchen kann man sich im Internet herunterladen und ausgedruckt in die Geldbörse stecken. Nützlich ist es für alle, die Probleme mit Zug oder Flug haben. Darüber, was bei Reinfällen auf Pauschalreisen zu tun ist, steht nichts auf der Mini-Karte. Schade, denn gerade bei Pauschalreisen ist es wichtig, sich schon am Ferienort an die gesetzlichen Regeln für Reklamationen zu halten. Sonst kann es passieren, dass berechtigte Forderungen aus formalen Gründen abgewiesen werden.

Ungenießbares Essen, zu kleine Zimmer, Baustellenlärm oder gar Schimmel im Zimmer: Nicht jeder Urlaub wird zur schönsten Zeit des Jahres. Viele Urlauber meckern dann nur im Familienkreis und beschweren sich erst zu Hause beim Reiseveranstalter. Das ist ein Fehler. Denn Recht bekommt nur der, der sich schon am Ferienort beschwert.

Das bedeutet nicht, dass man immer gleich auf die Pauke hauen muss. Kleinere Mängel wie zum Beispiel ein fehlender Föhn lassen sich oft schnell an der Rezeption beheben. Dabei gilt: Der Ton macht die Musik. Statt lautstark zu lamentieren ist es besser, den Grund der Unzufriedenheit kurz und klar zu erklären und auf Abhilfe zu bestehen. Wichtig: Merken Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners. Um sich Unannehmlichkeiten zu entziehen, verschwindet nämlich mancher Hotelangestellte einfach hinter der nächsten Türe - und Sie müssen Ihren Fall noch einmal jemand anderem erzählen.

Hilft das nicht oder sind es größere Mängel, dann sollte man schnell handeln und schriftlich bei einem Vertreter des Reiseunternehmens (Reiseleiter, Agentur) oder per Fax direkt beim Veranstalter in Deutschland mit einer präzisen Beschreibung reklamieren. Denn nur die Beschwerde beim Veranstalter gilt später vor Gericht. Nicht vergessen: eine Frist zu setzen, bis wann der Mangel beseitigt sein soll. Wer sich erst am letzten Tag der Reise beschwert, der geht leer aus.

Wenn der Reiseveranstalter den Urlauber auf Grund der Beschwerde in ein anderes Zimmer gleicher oder besserer Güte umquartiert, muss der Gast dies akzeptieren. Das kann auch den Umzug in ein anderes Hotel bedeuten. Ist das neue Hotel besser, darf es sogar in einem anderen Ort liegen. Allerdings soll es dem Gesamtzuschnitt der Reise entsprechen. Das heißt: Wer einen Badeurlaub gebucht hat, der braucht sich nicht in die Berge versetzen zu lassen.


Richtig reklamieren am Ferienort

REISERECHT: Richtig reklamieren am Urlaubsort

Entschädigung: Veranstalter bieten Angebote vor Ort an

Einige Veranstalter bieten ihren Kunden bereits vor Ort eine Entschädigung an. Das kann Bargeld sein, ein kostenloser Mietwagen oder ein Ausflug. Diese an sich sehr kundenfreundliche Maßnahme birgt aber die Gefahr, dass der Reisende womöglich vorschnell sein gutes Recht aufgibt. Deshalb raten die Verbraucherverbände in solchen Fällen, grundsätzlich keine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Zweiter Rat der Verbraucherschützer: Auch wer vor Ort eine Entschädigung bekommt, der sollte sich trotzdem seine Beschwerde vom Reiseleiter schriftlich bestätigen lassen.

Wenn sich der Veranstalter stur stellt und nicht reagiert, darf der Reisende auch »Selbstabhilfe« vornehmen und die Kosten dafür dem Veranstalter in Rechnung stellen. Das sollte aber nur ein letztes Mittel sein. Unbedingt nötig sind Beweise wie Fotos oder Videoaufnahmen und Aussagen Mitreisender (mit Unterschrift und Adresse).

Gleiches gilt für denjenigen, der wegen erheblicher Mängel die Reise abbrechen will. In diesem Fall muss der Veranstalter die vorzeitige Heimreise zahlen, einschließlich Mehrkosten wie Taxi zum Flughafen oder Linienflug statt Charterflug. Allerdings: Was unter einem »erheblichen Mangel« zu verstehen ist, darüber sind sich selbst die Gerichte nicht einig.

Reisemängel: Frankfurter Tabelle gibt Infos

Anhaltspunkte für beanstandenswerte Mängel sowie die Höhe daraus resultierender Forderungen liefert eine Zusammenstellung des Frankfurter Landgerichts, die sogenannte Frankfurter Tabelle. Sie ist im Internet zum Beispiel zum Beispiel unter www.finanztip.de/recht/reiserecht/frankfurter-tabelle.htm zu finden. Geld gibt es aber nur, wenn man seine Forderung innerhalb eines Monats nach der Rückkehr von der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend macht. Der Brief muss die genaue Forderung (z.B. Minderung um 25 Prozent des Reisepreises in Höhe von ... Euro, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) enthalten, eine Frist zur Zahlung, den Hinweis, dass die Mängel am Urlaubsort gerügt wurden, und die Beweise. Zeit lassen kann man sich mit einer eventuell notwendigen Klage. Die Ansprüche verjähren frühestens ein Jahr nach Rückkehr von der Reise.

Weitere Informationen:
Die »Reise-Check-Karte« kann unter www.bmelv.de heruntergeladen werden. Weitere Tipps zum Reiserecht gibt unter der Webseite der Verbraucherverbände www.verbraucherzentrale.de.

(Juli 2010, Rainer Krause, SRT Bild: © panthermedia.net - Jenny Sturm)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.