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»Flug annulliert«: In diesem Fall steht Passagieren nach EU-Recht oft eine Ausgleichszahlung zu

»Flug annulliert«: In diesem Fall steht Passagieren nach EU-Recht oft eine Ausgleichszahlung zu

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Reiserecht So arbeiten Fluggastrechteportale

Flugausfälle und lange Verspätungen müssen Reisende nicht hinnehmen. Fluggastrechteportale setzen sich für die Rechte der Verbraucher ein und kassieren dafür eine Provision. REISE & PREISE sagt, was das bringt und nennt Alternativen.

Täglich fallen in Europa Flüge aus oder verspäten sich. Passagieren steht nach EU-Recht eine Entschädigung zu, doch viele Airlines verweigern die Zahlung. Fluggastrechteportale wie Flightright, Fairplane oder EUclaim helfen Verbrauchern, ihre Rechte durchzusetzen - gegen Provision.


Die wichtigsten Antworten im Überblick
 
Wem steht überhaupt eine Entschädigung zu?
 
Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden oder wird er gestrichen, steht Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Je nach Flugstrecke sind das 250, 400 oder 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich sein. Denn es gibt auch außergewöhnliche Umstände, bei denen die Airline keine Schuld trifft.

 
Warum gibt es Fluggastrechteportale und wie arbeiten sie?
 
Airlines wiegeln Kunden oft ab. Viele Kunden scheuen sich wegen drohender hoher Kosten, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Fluggastrechteportale nehmen den Verbrauchern die Abwicklung des Falls ab und gehen notfalls für den Geschädigten vor Gericht. Dafür kassieren sie im Erfolgsfall eine Provision. Bei EUclaim sind es zum Beispiel 22,5 Prozent netto. Das Versprechen: kein Risiko und schnelle Zahlung. Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen vergleicht das Vorgehen der Portale mit Inkassounternehmen.
 
Sollte man sich sofort an ein Portal wenden?
 
Nein. Passagiere sollten sich nach einem Flugausfall oder einer langen Verspätung zuerst an die Fluggesellschaft wenden und ihren Anspruch dort geltend machen, rät Oelmann. Die Airline hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Denn es gibt ja Airlines, die bei berechtigten Ansprüchen die Entschädigung zahlen.
 
Kommt keine befriedigende Antwort, könnten sich Fluggäste an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden, sagt Oelmann. Für deutsche Airlines gibt es außerdem die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen sind kostenlos - ihr Ergebnis allerdings nicht bindend. «Das heißt, dass die Schlichtungsstelle eine Empfehlung ausspricht, die Airline sich jedoch nicht daran halten muss», erklärt Juristin Nicole Krey von EUclaim. Dann bleibt nur noch ein Anwalt - oder eben ein Portal.
 
»Wenn das Kostenrisiko nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert werden kann, kann es für Verbraucher sinnvoll sein, ein Fluggastrechteportal zu nutzen«, bilanziert Oelmann.
 
Wie groß sind die Erfolgsaussichten?
 
Die söp konnte im vergangenen Jahr rund 75 Prozent der Streitfälle lösen, im Jahr 2015 waren es sogar mehr als 90 Prozent. Die Portale werben sogar mit Erfolgsquoten von 98 Prozent. Sie nehmen nur Fälle an, die rechtlich ziemlich eindeutig sind.
 
Wie schnell kommt man an die Entschädigung?
 
Die Klärung eines Streitfalls kann bei Schlichtungsstellen und Portalen durchaus mehrere Monate dauern. »Das kommt ganz stark auf den Einzelfall an, wie der Anspruch gestaltet ist, wie die Unterlagen eingereicht werden und wie die Airline darauf reagiert«, sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Sie rät, sich zunächst an die söp zu wenden.
 
Wer sein Geld sofort bekommen will, kann den Entschädigungsanspruch auch an einige Portale verkaufen, etwa bei EU Flight. Der Fluggast bekommt dann binnen weniger Stunden eine feste Summe ausgezahlt. Doch Verbraucherschützer sehen das kritisch. »Dann müssen Sie mit einer höheren Provision rechnen. Das können bis zu 45 Prozent sein«, sagt Zobel-Kowalski.

(27.04.2017, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.