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Reiserecht Technische Probleme - Airline muss für Verspätung zahlen

Technische Probleme an den Triebwerken sind keine Entschuldigung für große Flugverspätungen. Sie gelten nicht als »außergewöhnliche Umstände« im rechtlichen Sinn, auf die sich eine Airline berufen kann, wenn es um Ausgleichszahlungen geht.

Auch wenn wegen des technischen Defekts erst ein Flugzeugschlepper besorgt werden muss und die Verspätung dadurch noch größer wird, ändert das nichts an den Ansprüchen der Fluggäste. So entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Aktenzeichen: 3 C 739/II [36]), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.

In dem Fall war die Maschine mit mehr als drei Stunden Verspätung angekommen. Die Fluggesellschaft begründete das mit Hinweisen auf eine mögliche Störung der Triebwerke, als das Flugzeug bereits auf dem Weg zur Startbahn war. Dadurch verzögerte sich der Abflug erheblich. Technische Defekte seien aber nicht automatisch als »außergewöhnliche Umstände« zu werten, die die Grundlage dafür sind, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss.

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die »außergewöhnliche Umstände« außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind. Das sei in diesem Fall aber nicht so gewesen. Die Fluggäste hätten daher Anspruch auf die Ausgleichszahlung.


(03.04.12, dpa/tmn)
 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.