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Reiserecht Vorverlegung eines Fluges um zehn Stunden ist ein Mangel

Urlauber müssen es sich nicht gefallen lassen, wenn der für nachmittags geplante Rückflug aus dem Urlaub unerwartet in die frühen Morgenstunden vorverlegt wird. Sie dürfen dann einen späteren Rückflug buchen und sich das Geld vom Veranstalter wiederholen.

Pauschalreisende können auf Kosten des Veranstalters selbst einen Rückflug buchen, wenn der Flugtermin kurzfristig auf eine ungünstige Zeit vorverlegt wird. Das folgt aus einer am Dienstag verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine Verlegung des Flugs um zehn Stunden auf den frühen Morgen bedeute einen Mangel der Reise. Wenn der Veranstalter nicht Abhilfe schaffe, sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Dies bedeute, dass er die erforderlichen Kosten für einen anderen Flug übernehmen müsse (Aktenzeichen: X ZR 76/11).

In dem Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 Euro pro Person gebucht. Der Rückflug sollte planmäßig um 16.40 Uhr stattfinden. Einen Tag vorher wurde der Flug auf 5.15 Uhr verlegt. Dazu sollten die Reisenden nachts um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden. Daraufhin buchten die Kläger selbst einen Flug, der am vorgesehenen Tag um 14.00 Uhr startete. Die Kosten von 504,52 Euro verlangten sie vom Veranstalter zurück.

Die Verlegung des Flugs »in eine nicht sehr angenehme frühe Morgenzeit« bedeute einen Mangel der Reise, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung. Die Reisenden seien grundsätzlich berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, indem sie einen anderen Flug buchen - den sie dem Veranstalter in Rechnung stellen können. Voraussetzung sei, dass sie dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben - oder dass eine Fristsetzung entbehrlich war, beispielsweise, weil der Veranstalter die Verschiebung als »alternativlos« dargestellt hat. Um das zu klären, verwies der BGH den Fall zurück.

Einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung wegen »nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit« bestehe hingegen nicht, urteilte der BGH. »Da die Reisenden dem Reisemangel (...) im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.«

(19.04.12, dpa/tmn)

 

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.