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Nicht jede »Kleinigkeit« ist ein Reisemangel.

Nicht jede »Kleinigkeit« ist ein Reisemangel.

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REISERECHT Was Urlauber hinnehmen sollen

Wer dorthin reist, wo auch viele andere an Stränden und auf Skipisten Erholung suchen, der muss nach Ansicht deutscher Juristen manche »Unannehmlichkeit« klaglos hinnehmen. Dazu gehören Flugverspätungen und überraschende Zwischenlandungen ebenso, wie allerlei störende Gerüche und Geräusche.

Als etwa deutsche Gäste eines tunesischen Luxushotels sich über rülpsende und übel riechende Tischnachbarn beschwerten, fanden sie damit vor Gericht kein Gehör. Bei einer Pauschalreise »im Zeitalter des Massentourismus«, so die Juristen, sei nicht auszuschließen, dass auch in Luxushotels Gäste »aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau« mit am Tisch sitzen. Dadurch empfundene »optische oder atmosphärische Störungen« seien als bloße Unannehmlichkeit »entschädigungslos hinzunehmen» (AG Hamburg, Az.: 9 C 2334/94).

Als ein Urlauber sich über lauten Straßenverkehr und die nächtliche Animation vom Hotel nebenan beschwerte, musste er sich von Richtern belehren lassen: Er habe ja »nicht ausdrücklich« eine ruhige Lage gebucht. Und im Übrigen entspreche solcher Radau »den üblichen, mit dem Massentourismus verbundenen Lärmbelästigungen« (AG Duisburg, Az.: 74 C 1819/04).

Geschirr darf gelegentlich verschmutzt sein

Düsseldorfer Juristen sahen »im Zeitalter des Massentourismus« auch kein Problem darin, als Urlauber im Hotelpool auf eine muffige, trübe Brühe samt Fettaugen blickten (AG Düsseldorf, Az.: 27 C 8283/08). Und beim Essen gilt: Wo große Gruppen gleichzeitig ihren Hunger stillen, da darf das Geschirr gelegentlich verschmutzt (AG Frankfurt/Main, Az.: 30 C 4552/84-47) oder das Essen »einheitlich« sein (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 40/93).

Ein dauerndes Ärgernis bei Pauschalreisen sind um Stunden verschobene Hin- oder Rückflüge. Urlauber sollen sich damit abfinden, schließlich behalten sich Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche »Flugzeitverlegungen« sogar ausdrücklich vor. Und Juristen geben ihnen neuerlich oft Recht. Düsseldorfer Richter erklärten hierzu, bei Urlaubsflügen würden »Flugzeiten nicht im Vordergrund stehen«. Kurzzeitige Flugzeitenänderungen müssten hingenommen werden, damit die Veranstalter ihre Ferien-Flieger besser auslasten könnten. Flugzeitenänderungen am An- oder Abreisetag ohne »Verlust der Nachtruhe« seien kein Grund zur Klage (AG Düsseldorf, Az.: 232 C 8790/08). Doch Experten wie der renommierte Luftrechtler Professor Ronald Schmid widersprechen dem entschieden. Schmid: »Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass vereinbarte Flugzeiten auch eingehalten werden.« Manch Richter gewähre den Airlines hier zu Unrecht eine »zu große Flexibilität«.

(Elias Elo, Dezember 2009)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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