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Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

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REISERECHT Wenn das Hotel krank macht

Wer im Pauschal-Urlaub krank wird und behauptet, Schuld daran seien Essen und Hygiene im gebuchten Hotel, der braucht dafür gute Beweise. Denn sonst scheitert er mit Forderungen gegen den Reiseveranstalter nach Preisminderung oder Schadensersatz. REISE und PREISE sagt Ihnen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen. So forderte das Landgericht Düsseldorf eine »signifikant hohe Anzahl« von Hotelgästen, die am gleichem Symptom erkrankt sein müssten. Nur dann, so die Juristen, sei dies ein »Anscheinsbeweis« dafür, dass die Ursache der Erkrankung auch wirklich im Veranstalter-Hotel zu suchen sei. In diesem Fall waren sechs von 60 Türkei-Urlaubern aus dem gleichen Hotel von Durchfall betroffen. Zu wenig, um deswegen zu klagen, meinten die Richter (LG Düsseldorf, Az.: 22 S 399/04).


Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

REISERECHT: Wenn das Ferienhotel krank macht

Urteil: 22 Kranke bei 900 Betten reichen nicht

Andere Türkeiurlauber boten gleich 22 weitere Zeugen aus dem gleichen Hotel auf, die ebenfalls tagelang unter Durchfall, Übelkeit, Kopfschmerzen und Magenkrämpfen litten. Sie machten das Essen und die mangelnde Hygiene im gebuchten Pauschal-Hotel dafür verantwortlich. Auch hier winkten die Richter ab: Bei insgesamt 900 Hotelbetten, so rechneten sie vor, bedeute dies »lediglich eine Krankheitsquote von 2,44 Prozent«. Solche Infektionen, erklärten die Juristen, könnten sich Urlauber auch »auf dem Flugplatz, auf einer nicht hoteleigenen Toilette oder durch Übertragung durch Meerwasser zugezogen haben«. Schließlich könnten auch »Hitze, Klimaumstellung, andere Nahrungsmittel und kalte Getränke« eine Rolle gespielt haben (AG Hannover, Az. 502 C 1714/02).


Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

REISERECHT: Wenn das Ferienhotel krank macht

Ohne genaue Angaben: keine Entschädigung

Immer wieder bemängeln Richter, die Schilderungen erkrankter Urlauber seien zu »pauschal«, zu wenig »schlüssig«. Als Rhodos-Urlauber klagten, weil sie an Salmonellen erkrankt waren, vermissten die Juristen Angaben darüber, »wann genau« sie erkrankten und »auf die Einnahme welcher Gerichte oder Getränke sie die Erkrankung zurückführen«. Das konnten die Betroffenen nicht präzise schildern, und es half ihnen auch nichts, dass von 800 Hotelgästen etwa 120 unter den gleichen Krankheits-Symptomen zu leiden hatten. Das hätte ihnen nur genutzt, wenn andere Hotelgäste »in derselben Nacht nach dem eingenommenen Abendessen« erkrankt wären - was nicht mehr bewiesen werden konnte. Selbst die Versicherung der Urlauber, sie hätten außerhalb ihres Hotels nichts gegessen und außerhalb nur Getränke aus verschlossenen Flaschen konsumiert, überzeugte vor Gericht nicht. Die Juristen hielten entgegen: Es könne ja nicht ausgeschlossen werden, »dass auch die Flaschen mit Erregern infiziert sein konnten« (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2400/04 [10]).


Wer Schadensersatz fordert, muss Beweise vorlegen.

REISERECHT: Wenn das Ferienhotel krank macht

Trübes Poolwasser:  Veranstalter haftet 

Zu hoch dürfen aber die Anforderungen für den »Beweis der Kausalität« auch nicht sein, wie ein Streit zeigt. bei dem das Oberlandesgericht München ein vorinstanzliches Urteil vom Tisch fegte. Hier hatte eine Familie ihren Türkei-Urlaub wegen Darminfektionen abbrechen müssen und die Heimreise angetreten. Vom Reiseveranstalter verlangten die Deutschen die Rückerstattung des vollen Reispreises. Begründung: Sie hätten sich im Swimmingpool des gebuchten Pauschal-Hotels im Ort Kiris (nahe Antalya) infiziert, und zwar mit Amöbenruhr. Dieses Schwimmbecken war erst gereinigt worden, als der Boden des Pools im trüben Wasser nicht mehr sichtbar war. Auch andere Gäste waren inzwischen erkrankt. Die Richter glaubten den Schilderungen der Urlauber, wonach sie das Hotel in der betreffenden Zeit nicht verlassen hatten. Die Juristen gaben ihrer Forderung Recht und urteilten: Wenn durch »ersichtliches Verschulden« des Reiseveranstalters »unhygienische Verhältnisse« geschaffen werden, dann dürfen auch keine »allzu strengen Anforderungen« an die Nachweispflicht der Urlauber gestellt werden. Reisenden ihre Schilderungen nur dann zu glauben, wenn eine Erkrankung »epidemieartig« im Hotel um sich greift, das sei zuviel verlangt (OLG München, Az.: 26 U 4306/99).

(Februar 2010, Elias Elo)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.