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Unzufrieden abreisen: Dreck und andere Ärgernisse können die Urlaubsstimmung verderben. Geld zurück gibt es aber nur, wenn man sich beschwert und die Mängel dokumentiert

Unzufrieden abreisen: Dreck und andere Ärgernisse können die Urlaubsstimmung verderben. Geld zurück gibt es aber nur, wenn man sich beschwert und die Mängel dokumentiert

Foto: Jens Kalaene

Reiserecht Wichtige Infos über Reisemängel

Auf den Urlaub freuen sich viele das ganze Jahr. Ein paar Unannehmlichkeiten müssen sich Pauschalurlauber gefallen lassen. REISE & PREISE sagt, was Reisemängel sind und wie man sie geltend macht.

Pauschalreisen sollen ein Rundum-sorglos-Paket sein. Flug, Transfer, Hotel – alles ist geregelt. Für Urlauber heißt es dann nur noch: entspannen bei Sonne am Meer. Eigentlich. Doch manchmal geht etwas schief – Zimmer zu klein, Flug zu spät, Ameisen im Bad. Wann bekommen Pauschalurlauber ihr Geld zurück?

Was sind klassische Reisemängel?
 
Grundsätzlich gilt: »Geld bekommt man bei einer Pauschalreise wieder, wenn ein Reisemangel vorliegt«, sagt Reiserechtler Prof. Ernst Führich aus Kempten. Typische Reisemängel sind etwa eine Verspätung beim Flug oder ein fehlender Balkon. Doch hier kommt es auf das Detail an: So gilt Gerichtsentscheidungen zufolge erst eine Flugverspätung ab vier Stunden als Reisemangel, Urlauber können den Preis dann mindern. Beim Balkon stellt sich die Frage, ob er vorher zugesichert worden war. Ein Balkonfoto im Prospekt reicht nicht. Weitere klassische Reisemängel können etwa eine abweichende Zimmerart oder verdorbenes Essen sein.
 
Wie machen Reisende einen Mangel geltend?
 
»Jeder Kunde muss vor Ort unverzüglich reklamieren«, sagt Führich. Das heißt: Reisende müssen den Mangel der Reiseleitung - also dem Vertragspartner – am Urlaubsort mitteilen. »Wer Geld vom Reiseveranstalter zurück möchte, kann sich nicht nur beim Hotelchef beschweren.« Fotos als Beweis sind ebenfalls sinnvoll. Nach dem Ende der Reise haben Urlauber vier Wochen Zeit, den Mangel schriftlich beim Veranstalter geltend zu machen und eine Preisminderung zu verlangen.
 
Wie viel Geld bekommen Reisende wieder?
 
Das ist nicht gesetzlich geregelt. Anhaltspunkte bieten aber die Frankfurter Tabelle oder die Kemptner Reisemängeltabelle. Führichs Kemptner Tabelle enthält etwa wichtige Urteile zum Thema. Die Frankfurter Tabelle gibt ebenfalls einen Überblick über Mängel und die üblichen Preisminderungen. Sie ist für Gerichte nicht bindend, bietet Reisenden aber eine Orientierung, was sie in etwa einfordern können.
 
Was sind bloße Unannehmlichkeiten - also keine Reisemängel?
 
»Vereinzelte Kakerlaken gelten nicht als Reisemangel«, erklärt Führich. Erheblicher Kakerlakenbefall eventuell schon. Andere Tiere wie ein paar Ameisen oder Silberfischchen sind ebenfalls kein Mangel. Abhängig ist das aber auch von der Hotelkategorie und davon, wie ortsüblich die Tierchen sind. Etwas Wartezeit am Buffet können Gerichte als Unannehmlichkeit bewerten. Armbänder bei All-Inclusive-Reisen werden ebenfalls als Unannehmlichkeit gewertet.
 
Wie sieht es aus mit Selbstabhilfe?
 
Der Reiseveranstalter ist in der Regel dazu verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Allerdings kann der Reiseveranstalter das verweigern, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, wie es im Gesetz heißt. Leistet der Reiseveranstalter keine Abhilfe, kann der Reisende das nach Ablauf einer Frist selbst tun und Ersatz für die angefallenen Mehrkosten verlangen. Diese müssen angemessen sein. Wer also ein Drei-Sterne-Hotel gebucht hat, kann sich nicht plötzlich im Luxushotel einmieten. »Der Reisende muss erstmal in Vorkasse gehen«, warnt Führich. Er sollte die Belege also unbedingt aufbewahren.
 
Was ist, wenn der Reisende krank wird?
 
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt die Stornogebühren, wenn Urlauber vor der Reise krank werden. »Wer eine solche Versicherung abschließt, sollte darauf achten, dass auch andere Rücktrittsgründe mitversichert sind«, rät Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Das kann etwa plötzliche Arbeitslosigkeit sein. Verbraucher sollten außerdem prüfen, ob es einen Eigenanteil gibt und wie hoch dieser ist. Schließlich werden die Stornogebühren in der Regel immer höher, je näher die Reise rückt. Wer auf der Reise erkrankt, benötigt eine Reiseabbruchversicherung. »Hier werden entgangene Reiseleistungen und der Rückflug erstattet.«
 
 
BGH: Reisende erhalten nach Unfall bei Hoteltransfer Geld zurück
 
Nach einen unverschuldeten Umfall beim Hoteltransfer muss ein Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab zwei Ehepaaren Recht, die wegen der Unfallfolgen keine weiteren Reiseleistungen in Anspruch nehmen konnten. Sie waren im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden. Ein Geisterfahrer war in den Bus gekracht.
 
Nach Auffassung des BGH war die Reiseleistung insgesamt mangelhaft. Das Risiko, den Reisepreis nicht zu bekommen, liege beim Veranstalter, auch wenn weder er noch die Reisenden für den Unfall verantwortlich seien, urteilten die Richter. (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)

(07.12.2016, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.