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Reiserecht Zu kleines Hotelzimmer: Veranstaltermuss sich kümmern

Fades Essen, miefige Zimmer und dreckiger Strand - Nicht immer sieht es am Urlaubsort so aus wie im Reisekatalog gepriesen.

Liegt die Zimmergröße aber deutlich unter dem, was der Kunde gebucht hat, muss er sich das nicht gefallen lassen.
Weicht die Größe eines Hotelzimmers deutlich von den Angaben im Katalog ab, muss der Urlauber das nicht hinnehmen. Der Reiseveranstalter muss Abhilfe schaffen und dabei dem Kunden notfalls auch den Umzug in ein Zimmer einer höheren Kategorie bezahlen. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-24 S 66/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem Fall hatte eine vierköpfige Familie ein Deluxe-Zimmer gebucht. Dieses sollte laut Katalog inklusive Badezimmer und Terrasse 48 Quadratmeter groß sein. Nachmessen ergab jedoch eine Größe von nur 32 Quadratmetern. Über diesen Mangel informierte der Kläger den Reiseleiter, der jedoch keine Abhilfe schaffen konnte. Deshalb buchte die Familie auf eigene Faust den Umzug in eine größere Strandvilla und forderte vom Reiseveranstalter die dadurch entstandenen Kosten.
Die Richter gaben ihr Recht. Eine um ein Drittel kleinere Wohnfläche sei ein relevanter Reisemangel, den der Kunde nicht hinnehmen müsse. Da der Veranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, sei der Kläger zum Buchen der größeren Beach-Villa berechtigt gewesen. Abgewiesen wurde dagegen die Forderung der Familie auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.

(26.06.12, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.