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Reiserücktritt Genannter Grund ist entscheidend

Der für den Rücktritt von einer Veranstalterreise angegebene Grund muss die Hauptursache für die Absage sein.

Anderenfalls werden Stornogebühren fällig. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neumünster hervor (Aktenzeichen: 31 C 750/09).

In dem Fall hatte eine Frau eine Reise nach Orlando in den USA gebucht und eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen. Einige Monate später stornierte sie und nannte als Grund, dass sie kurz vor der Abreise einen neuen Job beginne und keinen Urlaub genehmigt bekomme. Der Veranstalter verlangte darauf 2623 Euro Stornogebühr. Denn die Begründung der Kundin sei kein versichertes Ereignis.

Daraufhin argumentierte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass die Frau vor allem wegen der Erkrankung ihrer Eltern nicht habe reisen können. Beide Elternteile seien in der Zeit extrem hilfsbedürftig gewesen. Der Veranstalter bestand aber auf 80 Prozent der Stornokosten. Denn Hauptgrund für die Absage sei der Wechsel des Arbeitsplatzes gewesen - die Krankheit der Eltern sei vorgeschoben.

Die Richter lehnten die Klage der Frau ab. Zwar sei unstreitig, dass die Eltern zum Reisezeitpunkt schwer erkrankt waren. Doch die Erkrankung sei nicht unerwartet gewesen - und nicht der maßgebliche Grund für die Urlaubsabsage. Die Klägerin hatte die Krankheit in der Stornierung und dem ersten Anwaltsschreiben mit keinem Wort erwähnt, begründeten die Richter ihr Urteil. Über das berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift »ReiseRecht aktuell«.


(22.02.11, dpa)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.