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Reiserücktrittsversicherung Stornierung bei Erkrankung Pflicht?

Wann müssen Urlauber krankheitsbedingt eine Reise stornieren, damit die Rücktrittsversicherung greift? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt und kam zu folgendem Ergebnis.

Nur wenn absehbar ist, dass ein Kunde eine gebuchte Reise krankheitsbedingt nicht antreten wird, muss er sofort stornieren. Kann er damit rechnen, bis zum Reisebeginn wieder gesund zu sein, ist er dazu nicht verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn sein Hausarzt ihn nach der Buchung krankgeschrieben hatte. Die Reiserücktrittsversicherung kann Zahlungen dann nicht mit dem Argument verweigern, der Betreffende hätte bereits viel früher von der Reise zurücktreten müssen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Aktenzeichen: 7 U 166/09). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem Fall klagte eine Frau, die für sich und ihren Partner eine Pauschalreise inklusive Reiserücktrittsversicherung gebucht hatte. Der Lebensgefährte der Frau musste nach der Reisebuchung wegen gesundheitlicher Probleme im Lendenwirbelbereich behandelt werden. Zwei Monate nach der ersten Krankschreibung diagnostizierten die Ärzte einen Bandscheibenvorfall, worauf die Klägerin die Reise kurz vor dem geplanten Beginn stornierte. Der Reiseveranstalter verlangte 65 Prozent des Reisepreises als Stornogebühren.

Die Versicherung lehnte jedoch ab, diese Kosten zu übernehmen, weil der Kunde bereits zwei  Monate zuvor nicht reisefähig gewesen sei und schon damals hätte stornieren müssen. Diesem Argument schloss sich das OLG nicht an: Der Lebensgefährte der Klägerin sei im versicherten Zeitraum von einer schweren und unerwarteten Erkrankung betroffen gewesen. Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall seien daher unzweifelhaft erfüllt. Nur weil der Mann in ärztlicher Behandlung war und auch krankgeschrieben wurde, sei nicht sicher gewesen, dass er zwei Monate später die geplante Reise nicht würde antreten können.

(Wiesbaden, 15.12.10, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.