fbpx
So kommen Jugendliche gratis in den Urlaub.

So kommen Jugendliche gratis in den Urlaub.

Foto: ...

REISESTIPENDIEN Kostenloser Urlaub für Jugendliche

Stipendien unterstützen Jugendliche, die mit Neugier und Engagement ein Reiseland richtig kennen lernen wollen. Dafür sind bei individuellen Studienreisen besondere Erfahrungen und intensive Kontakte garantiert. REISE & PREISE sagt Ihnen, wie Jugendliche das »kosenlose Ticket in den Urlaub« bekommen.

Die Stiftung ZIS finanziert seit 1956 Auslandsaufenthalte von Jugendlichen zwischen 16 und 20 Jahren. Allerdings darf für die Anfahrt und die mindestens vierwöchige Studienreise kein Euro über den Betrag des Stipendiums hinaus verwendet werden - das sind derzeit 600 Euro. »Jede Tour ist auch eine Reise zu sich selbst - die Stipendiaten müssen an die eigene Idee glauben, sich immer wieder selbst überwinden und auf Menschen zugehen«, erklärt Dr. Bernhard Bueb, Vorsitzender der ZIS-Stiftung.

Um in den Genuss der Unterstützung zu kommen, müssen die Teilnehmer während der Tour ein selbst gewähltes Studienthema mit Bezug zum Reiseland bearbeiten. So beschäftigten sich Jugendliche mit »Nordseekrabben in Marokko«, der »Rolle der Frau in Syrien«, dem »Leben der deutschen Minderheit in Ungarn« und dem »Polarlicht in Norwegen«. Wer schon in den nächsten Sommerferien in den Genuss eines Reisestipendiums kommen will, der muss sich sputen: Am 15. Februar läuft die Bewerbungsfrist ab.

Den europäischen Gedanken will die Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa fördern. 550 Euro stehen Jugendlichen zwischen 18 und 26 Jahren zur Verfügung, um einen dreiwöchigen Aufenthalt in einem europäischen Land zu finanzieren. Engagement und Ideen sind auch dort Bedingung: Zwei Monate vor dem Reisetermin muss das geplante Thema eingereicht werden, Stichtage sind dabei der 1. März bzw. der 1. September. Den Abschluss der Reise bildet ein Bericht - die besten Arbeiten werden mit einem Geldpreis honoriert.

Beeilen sollten sich auch Frankreich-Fans, die für den Sommer 2010 ein Reisestipendium beim Deutsch-Französischen Jugendwerk (DFJW) wollen. Bewerbungen können zwar das ganze Jahr über eingereicht werden; es dauert jedoch etwa zwei Monate, bis über die Vergabe eines Stipendiums entschieden wird. Das DFJW will jungen Menschen bis zu 27 Jahren die Möglichkeit geben, ihr Nachbarland auf kostengünstigem Wege besser kennen zu lernen. Bezahlt wird außer einem Fahrtkostenzuschuss ein gestaffeltes Taschengeld: Für einen Aufenthalt bis zu drei Wochen bekommt der Stipendiat 150 Euro, für die maximale Aufenthaltsdauer von vier Wochen 300 Euro. Auch Gruppen mit bis zu vier Personen können sich bewerben. Während der Reise muss ebenfalls ein individuell gewähltes Thema bearbeitet werden. Dabei kann es um die französische Musikkultur, Pariser Vororte oder das Schulsystem in Frankreich gehen. Nach dem Aufenthalt erwartet das Jugendwerk einen Bericht in Textform, als Tagebuch oder auch als Video.

Weitere Informationen:
ZIS Studienreisen e.V. c/o Schule Schloss Salem, 88682 Salem, Tel. 07553/9193-32, Fax 9193-01, www.zis-reisen.de.
Schwarzkopf-Stiftung, Sophienstr. 28-29, 10178 Berlin, Tel. 030/28095-146, Fax 28095-150, www.schwarzkopf-stiftung.de.
Deutsch-Französisches Jugendwerk (DFJW), Referat Kennenlernen und Entdecken, Molkenmarkt 1, 10179 Berlin, Tel. 030/288757-0, Fax 288757-88, www.dfjw.org.

(Januar 2010, Sibylle von Kamptz)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

Foto: ...

REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.