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Beim Abschluss einer Reiseversicherung sollte man viele Dinge beachten

Beim Abschluss einer Reiseversicherung sollte man viele Dinge beachten

Foto: © istock.com/alexandrumagurean

Reiseversicherungen Das sollten Urlauber beim Abschluss beachten

Heutzutage kann man sich gegen beinahe alle Eventualitäten versichern. Auch der Reisebereich bildet hier keine Ausnahme. Wie bei anderen Versicherungen gilt aber auch hier: Längst nicht jede Police ist sinnvoll. Zudem unterscheiden sich die Leistungen der Anbieter stark voneinander. Wie treffen Verbraucher also die richtige Wahl?

Welche Versicherungen sollten Urlauber abschließen?

Kommen wir zuerst zum Grundsätzlichen, nämlich der Frage nach tatsächlich notwendigen bzw. sinnvollen Reiseversicherungen. Experten raten zum Abschluss von zwei Policen: der Auslandskrankenversicherung sowie der Reiserücktrittsversicherung.

Die Auslandskrankenversicherung greift Urlaubern etwa dann finanziell unter die Arme, wenn ein Arztbesuch oder ein Krankenhausaufenthalt am Urlaubsort nötig ist. Hierbei übernimmt sie nicht nur Kosten für Untersuchungen, Operationen oder Medikamente, sondern im Notfall auch einen Rücktransport in die Heimat. Dass bei Reisen innerhalb der EU die gesetzliche Krankenversicherung für die entsprechenden Kosten aufkommt, ist übrigens nur bedingt richtig, wie etwa in diesem Artikel nachzulesen ist. In der Praxis übernehmen die Krankenkassen die Kosten nämlich oftmals nicht in voller Höhe oder schließen einige Leistungen sogar gänzlich aus. Wirklich unverzichtbar ist die Auslandskrankenversicherung bei Fernreisen, denn in einigen beliebten Urlaubsländern, und dabei speziell in den USA, können durch Krankheit oder Unfälle entstehende Kosten schnell den finanziellen Ruin bedeuten.

Eine Reiserücktrittsversicherung kommt dann ins Spiel, wenn die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht angetreten werden kann. Ein solcher Grund kann unter anderem eine unerwartete schwere Erkrankung, eine Impfunverträglichkeit, ein Wiederholungstermin einer nicht bestandenen Prüfung oder eine Schwangerschaft sein. Im Idealfall beinhaltet die Police gleichzeitig eine Reiseabbruchversicherung, welche für den Fall gedacht ist, dass eine Urlaubsreise vorzeitig aus einem versicherten Grund abgebrochen werden muss. Hier erstattet die Versicherung sowohl nicht genutzte Reiseleistungen als auch die zusätzlichen Rückreisekosten. Auch eine unverschuldete verspätete Rückreise ist oftmals finanziell abgesichert.

Ein Sonderfall: Kostenlose Stornierung bei Terror im Urlaubsland möglich?

Angesichts der vielen Terroranschläge in beliebten Urlaubsländern, z. B. Frankreich, der Türkei und jüngst sogar Thailand, in den vergangenen Jahren fragen sich viele Urlaubswillige zu Recht, ob ihre Reiserücktrittsversicherung auch dann zahlt, wenn es im gebuchten Reiseland einen Anschlag mit terroristischem Hintergrund gab und man den Urlaub aus diesem Grund nicht antreten möchte. Tatsächlich gehören derartige Vorfälle bei den meisten Versicherern nicht zu den inkludierten Leistungen – Betroffene müssen dann auf die Kulanz ihrer Reiseveranstalter hoffen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. So wirbt etwa die Europ Assistance bei ihrer Reiserücktrittsversicherung mit einem speziellen Terror-Schutz: Gibt es in den letzten zwei Wochen vor dem Reisebeginn einen Terroranschlag am Urlaubsort, so erstattet der Anbieter die durch die Stornierung entstandenen Kosten. Dies dürfte auch einer von vielen Gründen dafür sein, dass die Europ Assistance die Bestnote von Stiftung Warentest für Rücktrittsversicherung erhielt, und zwar im Bereich "Verständlichkeit und Transparenz der Kundenunterlagen". Überhaupt eignen sich derartige Tests von renommierten Zeitschriften und Online-Portalen sehr gut, um einen ersten Überblick über den Reiseversicherungsmarkt zu erhalten und den Leistungsumfang der verschiedenen Tarife miteinander zu vergleichen.

Übrigens: Buchen Sie Ihre Reiseversicherungen am besten immer direkt bei dem jeweiligen Anbieter. Zwar bieten viele Reiseveranstalter einen Abschluss der Policen bereits bei der Buchung an, jedoch sind diese Angebote häufig teurer. Mehr dazu lesen Sie hier.

Experten-Tipp: Jahrestarife und Familienangebote oftmals lohnenswert

Es lohnt sich jedoch nicht nur ein Blick auf die Angebote der verschiedenen Versicherer, sondern auch ein Vergleich der verfügbaren Tarife des favorisierten Anbieters. Insbesondere für Personen, die mehrmals im Jahr verreisen, ist dabei ein Jahresschutz interessant. Dieser schließt sämtliche Reisen ein, die man innerhalb von einem Jahr nach Vertragsabschluss unternimmt. Tatsächlich lohnt sich der Jahresschutz häufig bereits bei zwei Reisen pro Jahr. Wissenswert sind darüber hinaus die folgenden Punkte:

Reisedauer: In der Regel ist die Dauer der Reisen, die versichert sind, auf eine maximale Dauer beschränkt. Zumeist sind jedoch Urlaube von bis zu einem Monat kein Problem. Wer über einen längeren Zeitraum im Ausland verweilen will, muss nach speziellen Angeboten Ausschau halten.

Reisepreis: Versichert sind zudem immer nur Reisen bis zu einem im Vertrag festgelegten maximalen Reisepreis. Achten Sie also insbesondere beim Jahresschutz darauf, dass wirklich alle Ihre geplanten Urlaube preislich im Rahmen liegen. Im Zweifelsfall sollten Sie lieber eine Reiseversicherung mit höherem Maximalpreis auswählen – sie ist dann lediglich etwas teurer.

Reiseziel: Wer Urlaub auf dem Bauernhof im Nachbarort machen möchte, kann oft nicht von den Vorzügen einer Versicherung profitieren. Die Mindestentfernung vom Wohnort ist ebenfalls den Leistungsbedingungen der Versicherer zu entnehmen.

Paket aus verschiedenen Reiseversicherungen: Wenn Sie sowohl eine Auslandskrankenversicherung als auch eine Reiserücktrittsversicherung benötigen, sollten Sie sich immer auch die Paketangebote der Versicherer ansehen, da sie Preisvorteile gegenüber einzelnen Verträgen bieten.

Angebote für Familien: Sparen können Sie auch, wenn Sie die Versicherungen nicht für einzelne Personen aus Ihrem Haushalt abschließen, sondern einen Vertrag für alle. Vor allem Familien mit mehreren Kindern profitieren bei ihrem Urlaub von den niedrigeren Kosten.

 

(09.09.2016, rp)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.