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Reiseversicherungen: Neues im Reiseschutz für jeden Bedarf

Reiseversicherungen: Neues im Reiseschutz für jeden Bedarf

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REISEVERSICHERUNGEN Reiseschutz für jeden Bedarf

Mit neuen Angeboten für Kurztrips, Last-Minute-Reisen und Jahresverträgen für Einzelversicherungen zeigen sich die Reiseversicherer vielseitig und flexibel.
Eine zuverlässige Reiseversicherung finden Sie hier!

Wer bei seiner Urlaubsreise gerne auf Nummer sicher geht, der sollte sich rechtzeitig mit Reiseversicherungen beschäftigen. Denn oft muss der Vertrag ziemlich schnell nach der Buchung abgeschlossen werden, manchmal sogar am gleichen Tag. Und dann sitzt man im Reisebüro etwas ratlos vor den Angeboten und sieht sich mit einer Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten konfrontiert. Denn bei den Reiseversicherungen hat sich seit dem vergangenen Sommer viel getan.

Hatten Reisende vor noch nicht allzu langer Zeit im Reisebüro eigentlich nur die Möglichkeit, Komplettpakete mit einem Bündel an Versicherungen abzuschließen, wird ihnen jetzt ein Bündel an Möglichkeiten angeboten. Denn die Reiseversicherer haben auf die Kritik von Verbraucherschutzorganisation reagiert: Sie haben ihr Angebot flexibler und vielseitiger gemacht. So können Urlauber nun zahlreiche Risiken einzeln absichern, außerdem haben sie die Wahl zwischen Jahresverträgen und Angeboten für einzelne Reisen. Das gilt auch für Familien, die beispielsweise nun separat einen Jahresschutz für Reiserücktrittskosten abschließen können. Außerdem bieten alle Versicherer bei den Rücktrittskosten wieder Verträge ohne Selbstbehalt an. In den Jahren nach den Terroranschlägen in New York hatte es aus Sicht der Versicherungsgesellschaften eine Flut von Gefälligkeitsattesten gegeben, die eine »unerwartet schwere Erkrankung mit ambulanter Heilbehandlung« bestätigten. Das scheint nun vorbei zu sein - auch weil die Versicherer inzwischen bei den Ärzten ziemlich genau nachfragen.


Reiseversicherungen: Neues im Reiseschutz für jeden Bedarf

Reiserücktrittskostenversicherung: Wahl zwischen mit oder ohne Selbstbehalt

So haben Versicherungswillige bei Elvia bei den neu angebotenen Jahresverträgen für die Reiserücktrittskostenversicherung die Wahl zwischen
einem Selbstbehalt von 20 Prozent der Stornokosten, wenn der Grund für den Rücktritt eine ambulant behandelte Erkrankung, Schwangerschaft oder Unfall ist, oder teureren Verträgen ohne Selbstbehalt. Außerdem sind alle Reiserücktrittskostenversicherungen jetzt auch als Familienschutz erhältlich. Familien können damit für 105 Euro die Risiken von Rücktritt und Abbruch beliebig vieler Reisen absichern. Abgedeckt sind neben Familienreisen auch Sprachreisen der Kinder ins Ausland, Ferienlager und Städtereisen der Eltern zu zweit. Ein weiteres neues Angebot ist der City-Flug-Vollschutz für Einzelreisende und Familien. Das ist ein Komplettpaket für Flugreisen bis zu fünf Tagen Dauer. Es enthält Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch-, Notruf- und Gepäckversicherung sowie einen Umbuchungsgebührenschutz. Die Kurztrip-Versicherung kostet ab 18 Euro pro Person und Reise.

Auch die Europäische Reiseversicherung bietet ihre Versicherungspakete neuerdings ohne Selbstbehalt beim Reiserücktritt an. Das gilt für »Quick & Easy Reiseschutz« für Einzelreisen, der für Alleinreisende ab 44 Euro und für Familien ab 77 Euro kostet, ebenso wie für die »Rundum-Sorglos«-Jahresversicherung, die ab 88 Euro zu haben ist. Bei der Jahresversicherung ist jetzt ohne Aufpreis, so die Europäische, auch die Reiseabbruchversicherung eingeschlossen. Abgeschafft hat die Europäische die speziellen Policen für Kreuzfahrten. Die »Rundum-Sorglos«-Paket gelten nun für alle Verkehrsmittel. Neu ist eine Versicherung für einzelne Flugtickets. Abgesichert sind damit die Risiken von Insolvenz, Verspätung und Umbuchung. Der Ticketschutz ist nur im Internet unter  www.ticketsafe.de/ zu Preisen ab sieben Euro buchbar.

Hanse-Merkur behält den Selbstbehalt beim Reiserücktritt wegen ambulanter Behandlung bei - noch, denn wenn die zwei großen Versicherer vorpreschen, folgt sicher bald die Dritte. Neu ist bei Hanse-Merkur ein Last-Minute-Schutz. Er kann ab 14 Tage vor Reisebeginn abgeschlossen werden und zwar als Paket mit Reiserücktritt-, Urlaubsgarantie-, Reisekranken-, Notfall-, Gepäck- und Unfallversicherung oder nur als Reiserücktrittversicherung plus Urlaubsschutz. Das zweite neue Produkt ist ein Flugstornoschutz. Mit der speziellen Rücktrittskostenversicherung können Vorsichtige sich die Stornogebühr für ihr Flugticket zurückholen. Alle angebotenen Versicherungen lassen sich bei Hanse-Merkur übrigens auch einzeln abschließen.


Reiseversicherungen: Neues im Reiseschutz für jeden Bedarf

Heimische Krankenkasse: Einen Rücktransport zahlen die gesetzlichen Kassen nicht

Doch welcher Schutz ist überhaupt sinnvoll? Wer nicht lange überlegen will und die Risiken während einer Ferienreise absichern will, der ist mit den Reiseversicherungspaketen gut bedient. Dabei kann man ruhigen Gewissens zum günstigsten Paket greifen - die wirklich wichtigen Versicherungen sind darin immer enthalten. Ab zwei Reisen im Jahr kommen Jahresverträge günstiger als einzeln abgeschlossene Pakete.

Will man nur große, finanziell nicht tragbare Risiken absichern, dann reicht eine Auslandsreisen-Krankenversicherung. Innerhalb der Europäischen Union ist man zwar über die heimische Krankenkasse abgesichert, einen Rücktransport - auch wenn er medizinisch notwendig ist - zahlen die gesetzlichen Kassen aber nicht. Und für ärztliche Behandlungen außerhalb der EU zahlen sie auch nicht. Daher sollte niemand ohne Auslandsreisen-Krankenversicherung verreisen - zumal sie mit fünf bis zehn Euro pro Jahr wirklich kein Loch ins den Geldbeutel reißt.

Weitere Informationen:
In allen Versicherungsfragen geben die Verbraucherzentralen Auskunft. Über die jeweiligen Landesverbände und deren Beratungsstellen sowie Telefonberatungen informiert die Verbraucherzentrale Bundesverband,  www.vzbv.de/, Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin, Tel. 030/25800-0.

Reiseversicherungen im Internet:

Erschienen im April 2008

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.