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Reisevorbereitung Flugzeiten in Reiseunterlagen genau prüfen

Urlauber sollten ihre Flugzeiten kurz vor der Abreise stets genau prüfen.

Denn die bei der Buchung angegeben Daten seien nur vorläufig und änderten sich häufig noch kurzfristig, warnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in Berlin.

»Die tatsächlichen Zeiten erfahren Pauschalurlauber erst kurz vor der Reise aus den Reiseunterlagen«, erklärt Kerstin Hoppe, Reiserechtlerin des VZBV. Wer seinen Flug direkt bei der Airline gebucht hat, sollte auf der Webseite des Flughafens prüfen, ob die Abflugzeit noch stimmt.

Entstehen einem Urlauber durch die Änderung der Flugzeit Zusatzkosten, kann er diese nach Ansicht von Hoppe oft als Schadenersatz vom Veranstalter oder der Fluggesellschaft zurückfordern. Wenn sich zum Beispiel der Flug vom Nachmittag in die frühen Morgenstunden verschiebt, müsse der Urlauber häufig viel Geld für ein Taxi bezahlen, weil kein öffentliches Verkehrsmittel zu dieser Stunde fährt.

Ein Rücktrittsrecht haben Reisende laut Hoppe dagegen nur in Ausnahmefällen. Denn Veranstalter und Airlines dürften in begrenztem Rahmen die Flugzeiten ändern. Nur wenn ein Flug durch die Änderung für einen Reisenden komplett wertlos geworden ist, könne er eventuell vom Vertrag zurücktreten.

Wer dringend zur ursprünglich geplanten Zeit fliegen muss, sollte bei der Fluggesellschaft oder dem Veranstalter anrufen. Manchmal sei es möglich, einen Flug zur gewünschten Zeit zu bekommen - nach Erfahrung der Verbraucherschützer allerdings nur gegen einen Aufpreis.

(21.6.2011, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.