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Reisewarnungen: Wie verlässlich sind sie?

Reisewarnungen: Wie verlässlich sind sie?

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Reisewarnungen Wie verlässlich sind sie?

Die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts helfen die Lage im Reiseland besser einzuschätzen - doch nicht immer sind sie nachvollziehbar.

Es war einer dieser Tage, an denen beim Auswärtigen Amt in Berlin die Telefone nicht mehr still standen. Als Ende September Tausende Mönche in der burmesischen Hauptstadt Rangun auf die Straßen gingen, um gegen die Militärjunta zu demonstrieren, waren die Experten in höchste Alarmbereitschaft versetzt. Was genau passiert auf den Straßen von Rangun? Sind Ausländer in Gefahr? Und wie sicher ist Burma als Reiseland? Die gewaltsame Entwicklung führte dazu, dass das Auswärtige Amt nur wenige Tage später von allen "nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Myanmar" abriet. Angesichts der spärlichen Informationen, die nach der medialen Abschottung der burmesischen Regierung nach außen drangen, fragte sich da so mancher: Wie entstehen eigentlich die Sicherheitshinweise und Reisewarnungen? Und wie ernst sind sie zu nehmen?

Rund 210 Botschaften und Generalkonsulate in der ganzen Welt speisen das Auswärtige Amt täglich mit ihren Informationen. Rund um die Uhr kommen in Berlin Auskünfte aus der ganzen Welt zusammen. Diese werden dann zusammengetragen und ausgewertet. Erhält ein Land einen Sicherheitshinweis, will die Bundesbehörde damit auf ein landesspezifisches Sicherheitsrisiko hinweisen. Laut Angaben des Auswärtigen Amts wendet die Behörde den Sicherheitshinweisen seit dem 11. September 2001 und dem Anstieg der terroristischen Bedrohung besondere Aufmerksamkeit zu. Eine Reisewarnung wird nur ausgesprochen, wenn generell vor Reisen in ein Land gewarnt wird. Gegenwärtig bestehen Reisewarnungen für die sechs Länder Afghanistan, Irak, Somalia, Haiti, Kongo, Libanon sowie für die palästinensischen Gebiete (Stand November 2007).


Reisewarnungen: Wie verlässlich sind sie?

Reisewarnung: Recht auf kostenlose Stornierung

Von Bedeutung ist die Einschätzung der Bundesbehörde vor allem für Urlaubsreisende, denn wenn eine Reisewarnung vorliegt, haben sie das Recht auf kostenlose Stornierung ihres Reisevertrages. Aber auch für Geschäftsreisende spielt die Unterscheidung zwischen Sicherheitshinweis und Reisewarnung eine erhebliche Rolle. Zwar gibt es aus einer Reisewarnung bei Dienstreisen keine logische Konsequenz. "Wegen ihrer Fürsorgepflicht stellen die meisten Arbeitgeber es ihren Mitarbeitern frei, ob sie in ein Land reisen wollen oder nicht", sagt Gerd Otto-Rieke, Sprecher und Mitglied des Fachausschusses Sicherheit beim Verband Deutsches Reisemanagement (VDR). Das Problem sei jedoch ein anderes. "Wenn ein Mitarbeiter drei Jahre lang in einem Projekt arbeitet, dann entwickelt er großen Ehrgeiz, dieses auch abzuschließen, und will nur ungern auf seine Reise verzichten." Wenn er also Gefahren ausschließen wolle, sei er bei der Einschätzung des Risikos auf jede noch so kleine Information angewiesen.

Die Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amts sind ein wichtiges Indiz zur Risikobewertung. So verlässlich sie auch sein mögen: Nicht immer ist die Bewertung der Behörde klar nachvollziehbar. So wurde zum Beispiel nach den Terroranschlägen auf die La-Ghriba-Synagoge auf Djerba im Jahr 2002 nicht vor Reisen nach Tunesien gewarnt. Für Reisen nach Israel, wo seit Jahren ein erhöhtes Risiko von Anschlägen herrscht, liegen zwar zahlreiche Reisehinweise vor, gewarnt wird aber ebenfalls nicht. "Unsere Botschaften und Konsulate sind unsere Augen und Ohren vor Ort", heißt es dazu aus Berlin. "Eine Reisewarnung sprechen wir nur aus, wenn gesicherte Informationen vorliegen, dass Reisende dort bedroht sind. Bei Israel ist das nicht der Fall."

Was sich wie eine nüchterne Abwägung anhört, liegt nach Einschätzung vieler Experten aber gerade im Fall Israel eher in dem "speziellen deutsch-israelischen Verhältnis" nach dem Holocaust begründet als in der eigentlichen Sicherheitslage. Schließlich wurde selbst bei akuten Bedrohungen in den vergangenen Jahren nie vor Reisen nach Israel gewarnt.


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Einschätzung des Auswärtigen Amts: Wertvolle Informationsquelle

Zwei weitere aktuelle Beispiele sind Somalia und der Sudan. Während vor Reisen nach Somalia ausdrücklich gewarnt wird, gibt es für den Sudan "lediglich" Sicherheitshinweise. Im Fall der beiden afrikanischen Länder ist die Begründung allerdings etwas einleuchtender als bei Israel. "Der Sudan hat bei vielen Regierungen vielleicht einen schlechten Leumund, aber es besteht dort keine grundsätzliche und landesweite Sicherheitsproblematik", heißt es beim Auswärtigen Amt. Bei Somalia sei das anders. "Dort ist im Gegensatz zum Sudan nicht einmal eine gesicherte Staatlichkeit vorhanden."

Fazit: Wie auch immer die Einschätzung des Auswärtigen Amts für ein Reiseland ausfällt, die Hinweise sind eine wertvolle Informationsquelle. Fest steht aber auch, dass auch die Spezialisten in Berlin nicht vor Fehleinschätzungen gefeit sind. Wer auf seiner Reise auf Nummer sicher gehen will, der sollte zusätzlich die Informationen anderer Behörden und Einrichtungen (siehe Kasten) heranziehen, denn das Risiko für die eigene Sicherheit trägt am Ende jeder selbst.

Weitere Informationen:
Wer sich bei seinen Reisevorbereitungen nicht alleine auf die Reisehinweise des Auswärtigen Amts verlassen will, der kann sich Sicherheitsratschläge auch an anderen Stellen holen. Sehr verlässlich sind zum Beispiel die Behörden in Wien, Bern, London und Washington:
 http://www.bmeia.gv.at/ (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in Wien)
 http://www.eda.admin.ch/ (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten in Bern)
 http://www.fco.gov.uk/ (Foreign & Commonwealth Office in London)
 http://www.travel.state.gov/ (U.S. Department of State in Washington)
 http://www.odci.gov/ (Central Intelligence Agency (CIA) in Washington)
 

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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