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Drakonische Geldstrafen bis hin zur Schließung des Hotels drohen in Spanien z. B. Hoteliers, die dem Einzelgast den vollen Preis für ein Doppelzimmer abverlangen oder nach der Hauptsaison die Preise nicht senken

Drakonische Geldstrafen bis hin zur Schließung des Hotels drohen in Spanien z. B. Hoteliers, die dem Einzelgast den vollen Preis für ein Doppelzimmer abverlangen oder nach der Hauptsaison die Preise nicht senken.

Foto: Jens Kalaene, dpa

Reklamieren im Urlaub Herr Ober, bitte das Beschwerdebuch!

In vielen Reiseländern gibt es ein probates Mittel gegen schlechten Service. Wer sich auskennt, verschafft sich im Hotel oder im Restaurant schnell Respekt.

»Bedienung, bitte das Beschwerdebuch!« Was hierzulande nur für die Witzseiten taugt, ist in Spanien eine echte Geheimwaffe. Denn die Hojas de Reclamaciones werden regelmäßig von unabhängigen Inspektoren geprüft. Jeder spanische Touristikbetrieb muss nummerierte und amtlich beglaubigte Beschwerdeblätter vorrätig haben und sie dem Gast auf Wunsch aushändigen. Sie bestehen aus einem (weißen) Original und drei (farbigen) Durchschreibeblättern. Der unzufriedene Kunde schreibt seine Beschwerde (auf Deutsch oder Spanisch) auf das Blatt, übergibt die rosafarbene Kopie an den Geschäftsführer des Betriebs und schickt das weiße Original an die regionale Verbraucherbehörde, deren Adresse aufgedruckt ist. Das Blatt muss spätestens zehn Werktage nach Eintrag der Beschwerde versandt werden, sonst erlischt der Anspruch auf Bearbeitung. Den grünen Durchschlag behält der Urlauber.

 
Auch in Portugal kann der Urlauber ein Beschwerdebuch verlangen, das Livro de Reclamações, das jedes Restaurant, jedes Hotel und jeder Campingplatz führen muss. Weil es regelmäßig von der Direcção General do Turismo kontrolliert wird, kann sich der Gast den Aufwand sparen, seine Beschwerde zusätzlich an die Aufsichtsbehörde zu versenden. Die Kontrollen scheinen durchaus Eindruck zu machen: Häufig löst sich das Urlauberproblem bereits, wenn man nur nach dem Beschwerdebuch fragt. Reisende können sich zusätzlich an den Verbraucherschutzverband wenden: Instituto do Consumidor (Tel. 707788787, wochentags 9:30–14:30 Uhr, www.consumidor.pt).
 
Auch die Touristenpolizei nimmt Beschwerden auf
 
In Griechenland heißt das Zauberwort Touristiki Astynomia. Das ist die Touristenpolizei, die es in allen Urlauberzentren und größeren Orten gibt. Sie macht das Gleiche, was in Spanien und Portugal der Urlauber selbst machen muss: Sie nimmt die Beschwerde auf und leitet sie an den Präfekten weiter. Obendrein müssen Touristenpolizisten mindestens zwei Fremdsprachen beherrschen und fungieren ganz offiziell auch als Informationsstellen – z. B. wenn man nur den nächsten Badestrand sucht. In kleineren Orten, in denen es keine Touristenpolizei gibt, wählt man bei Problemen die Telefonnummer 171 (ohne Vorwahl).
 
Serviceorientiert gibt man sich längst auch im Osten. In Polen müssen Restaurants, Hotels und Campingplätze ein Gästebuch (Ksiazka Skarg i zazalen) führen und auf Wunsch aushändigen. Bei wirklich schwerwiegenden Problemen, etwa Diebstahl oder Streit über die Bezahlung im Hotel, kann man sich auch an die gebührenfreie Notfall-Hotline 0800-200300 des Polnischen Fremdenverkehrsamts wenden: Sie ist von Anfang Juni bis Ende September täglich von acht bis 20 Uhr besetzt, die Mitarbeiter sprechen Deutsch. Vom Handy aus ist der Notruf gebührenpflichtig unter der Nr. 0048-608-599999 zu erreichen.
 
Drakonische Strafen nach Beschwerden
 
Gefürchtet sind Beschwerdeblätter wie Touristenpolizei bei den Hoteliers aller genannten Länder vor allem deshalb, weil die Behörden verpflichtet sind, jeder einzelnen Beschwerde nachzugehen und dem Hotelgast das Ergebnis seiner Recherchen schriftlich mitzuteilen. Dies führt für den betroffenen Betrieb auf jeden Fall zu einem unerfreulichen Papierkrieg – und oft zu mehr: Drakonische Geldstrafen bis hin zur Schließung des Hotels drohen in Spanien z. B. Hoteliers, die dem Einzelgast den vollen Preis für ein Doppelzimmer abverlangen oder nach der Hauptsaison die Preise nicht senken. Ungenießbares Essen oder patzige Ober ziehen verstärkte Kontrollen nach sich.
 
Vergleichbare nationale Stellen gibt es in Frankreich und Italien nicht. Hier bietet sich das Europäische Verbraucherzentrum in Deutschland an (Tel. 07851-991480, www.eu-verbraucher.de). Für Anrufe aus Frankreich hat man dort extra die Nummer 0820-200999 (9 Cent/Min.) geschaltet. Wer in Italien Ärger beim Shopping, im Hotel oder Restaurant hatte, der kann sich an den Standort in Rom wenden (Tel. 0039-06-44238090, www.ecc-netitalia.it). Dienstsprachen dort sind allerdings nur Italienisch, Französisch und Englisch. Und falls es sprachliche Probleme gibt, dann hilft vielleicht die Verbraucherzentrale in Südtirol (Tel. 0039-0471-980939, www.consumer.bz.it). Denn in Bozen versteht man sowohl die italienische Gesetzeslage als auch die deutsche Sprache. 


(09.09.2014, rp)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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Foto: R&P

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Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.