fbpx
REISE-PREISE

 

REISE-PREISE

Resturlaub sichern Was wird aus dem Urlaub 2017?

Auf dem Urlaubskonto stehen noch zwölf Resttage und fürs nächste Jahr gibt es volle 40 freie Tage.

Doch ganz so einfach ist es nicht. Gegen die XXL-Sommerferien sprechen gleich mehrere Punkte. Da ist zum einen das Bundesurlaubsgesetz. Darin fordert der Gesetzgeber, dass Erholungsurlaub in dem Jahr genommen wird, in dem der Anspruch entsteht. Eigentlich logisch, denn die Arbeitnehmer sollen fit für ihren Job bleiben und nicht fürs Folgejahr schuften. Dieses Interesse hat auch der Arbeitgeber. Gerade kleinere Firmen fürchten außerdem, dass sie Rückstellungen für nicht genommene Urlaubstage bilden müssen. Das bedeutet: Sie müssen das Geld zurücklegen, das es kosten würde, den Anspruch finanziell auszugleichen.
Grundsätzlich ist somit am 31. Dezember Schluss mit Resturlaub 2017. Aber es gibt ein paar Ausnahmen. Wenn zum Beispiel im geltenden Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass Urlaub ins Folgejahr übertragen werden darf, dann ist das möglich – allerdings nur bis zum 31. März. Außerdem können betriebliche Gründe dagegen sprechen, dass der Anspruch auf sämtliche freie Tage eingelöst wird, etwa, wenn ein unerwarteter Großauftrag abgearbeitet werden muss oder eine Krankheitswelle durch die Firma schwappt.
Auch persönliche Gründe können verhindern, dass das Urlaubskonto zum Jahresende auf null steht – zum Beispiel bei Krankheit oder Mutterschutz. Seit einiger Zeit zeigen sich Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten aber auch recht großzügig gegenüber Arbeitnehmern, wenn zum Beispiel der Partner erst im Januar Zeit für einen Urlaub hat. Aber: Sinnvoller ist es, sich gütlich mit dem Chef zu einigen.
Ach ja: Einigen kann man sich auch darüber, die Urlaubstage mit in den April oder noch später ins nächste Jahr zu ziehen. Allerdings verstößt das gegen das erwähnte Bundesurlaubsgesetz – und zieht womöglich Ärger nach sich.
Bleiben zwei legale Wege, sich die freien Tage zu sichern: Zum 1. Juli 2017 neu eingestellte Arbeitnehmer können ihren Urlaub in der Regel aufgrund der Probezeit nicht rechtzeitig verbrauchen und dürfen das deshalb ausnahmsweise bis zum Jahresende 2018 tun. Und wer 2017 und im ersten Quartal 2018 krank und deshalb arbeitsunfähig war oder wird, der kann seinen Jahresurlaub 2017 bis zu volle 15 Monate nach vorn übertragen – aber das ist natürlich niemandem zu wünschen.

(22.12.2017, srt)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.