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Rülpser und Co. Die nervigsten Erlebnisse anBord eines Flugzeuges

Manche freuen sich erst auf den langen Flug: Immerhin können sie so endlich die ganzen Blockbuster gucken, die sie im Kino mal wieder verpasst haben. Doch dann kommen die nervigen Mitreisenden dazwischen.

Als wären Flüge meist nicht schon lang genug und der Platz beengt, da kommen noch nervige Mitreisende dazu. Beim nervigsten Erlebnis an Bord steht die Rückenlehne im Fokus.
Ein Flug kann ganz schön anstrengend sein. Denn so mancher Sitznachbar macht einem das Leben schwer. Eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts Insa Consulere ist dem auf den Grund gegangen. Demnach gaben 39 Prozent der Befragten an, sich schon einmal darüber geärgert zu haben, dass ständig gegen die Rückenlehne getreten wurde oder der Vordermann die Lehne zurückstellte. Frauen (42 Prozent) ärgerten sich darüber sogar noch ein bisschen mehr als Männer (37 Prozent).
Wenig Platz steht aber noch in einem anderen Zusammenhang bei den Ärgernissen ganz oben: So gab etwa jeder Fünfte an (22 Prozent), von dem korpulenten Sitznachbar genervt gewesen zu sein, der zu viel Platz beansprucht hat - etwa auf der Mittelarmlehne. Genauso viele ärgerten sich, wenn der Mitreisende unangenehm roch, also ungewaschen oder zu stark parfümiert. Jeder Zwölfte (8 Prozent) erlebte es schon einmal, dass der Nebenmann offenkundig Blähungen hatte oder sich trotz Schweißfüßen die Schuhe auszog - und ärgerte sich darüber. Waren die Mitreisenden laut, rülpsten oder tranken, empfanden das 18 Prozent als nervig. Ebenso viele ärgerten sich darüber, dass das kostenlos angebotene Essen ungenießbar war, beziehungsweise das Bezahl-Essen zu teuer.
Fehlendes gutes Benehmen wurde auch bemängelt, wenn Mitreisende ständig niesten oder husteten, ohne sich die Hand vor den Mund zu halten: 14 Prozent ärgerten sich darüber. Einen Knopf an die Backe zu labern, schafft es bei den nervigen Flugerlebnissen ebenfalls auf die Hitliste: Rund jeder Zwölfte (8 Prozent) hat sich schon einmal darüber geärgert, dass ihm ein anderer Reisender ungefragt die ganze Lebensgeschichte erzählte. Für die Umfrage im Auftrag des Reiseportals Travelzoo wurden im März diesen Jahres 2012 Bewohner Deutschlands ab 18 Jahren befragt.

(09.06.15, dpa/tmn)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.