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Ryanair Jetzt auch ab Leipzig-Halle nach London und Rom

Mit zwei neuen Strecken feiert Ryanair den Einzug in den Flughafen Leipzig-Halle.

Mit dem gestern Abend gestarteten Winterflugplan freut sich das Bundesland Sachsen über die günstigen Tarife Ryanairs an dem zentral zwischen Leipzig und Halle gelegenen Airport. Die irische Fluggesellschaft bringt Passagiere von nun ab Leipzig-Halle zu den beliebten Städtezielen London und Rom. Dreimal wöchentlich – jeweils dienstags, donnerstags und samstags – fliegt Ryanair nach Rom (Ciampino). Nach London-Stansted heben die Ryanair-Maschinen sogar gleich fünfmal die Woche ab.
 
Beide Ziele erfreuen sich bei Ryanair-Passagieren großer Beliebtheit, wie Henrike Schmidt, Sales- und Marketing-Manager bei Ryanair bestätigt: »Wir freuen uns, nun offiziell den neunten deutschen Ryanair Flughafen zum ersten Mal anzufliegen und bedanken uns bei allen reisewütigen Leipzigern und Hallensern für die zahlreichen Vorausbuchungen. Beide Ziele sind sehr gut angenommen worden, was wieder einmal belegt, dass günstige Flüge immer willkommen sind. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Flughafen Leipzig-Halle und hoffen, schon bald den Sommer 2012 bekannt geben zu können.«

Dierk Näther, Geschäftsführer des Leipzig-Halle Airport, ergänzt: »Mit Ryanair konnten wir einen namhaften Kunden gewinnen, dessen neue Angebote die Region Leipzig-Halle nonstop mit zwei Metropolen in Europa verbinden und damit auch das touristische Reiseaufkommen nach Mitteldeutschland weiter befördern werden.«

(2.11.2011, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)