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Fällt die Reise aus, weil das Reisebüro sich beim Preis verrechnet hatte, muss es Schadenersatz zahlen. Allerdings nur in Höhe des ursprünglich ausgehandelten Preises, befand ein Gericht

Fällt die Reise aus, weil das Reisebüro sich beim Preis verrechnet hatte, muss es Schadenersatz zahlen. Allerdings nur in Höhe des ursprünglich ausgehandelten Preises, befand ein Gericht

Foto: Robert Schlesinger

Schadenersatzhöhe Welcher Reisepreis ist entscheidend?

Verrechnet sich ein Reisebüro und fällt so die Fahrt aus, ist Schadenersatz fällig. Fragt sich nur, in welcher Höhe. In einem verhandelten Fall wollte eine Kundin den höheren Preis erstreiten. Zahlen muss das Reisebüro aber nur den Ausgangsbetrag, befand das Gericht.

Ein Reisebüro berechnet einen falschen Reisepreis. Der Kunde soll am Ende also mehr bezahlen. Doch er weigert sich, die Reise fällt daher aus.

Der Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude richtet sich in diesem Fall nach dem ursprünglich zu niedrigen Reisepreis - nicht nach dem höheren Preis, zu dem die Reise nicht zustande kam. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz (Az.: 16 U 12/14). 
 
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter für ihre minderjährige Tochter und drei Mitschülerinnen eine Reise nach Kroatien gebucht. Der Preis pro Teilnehmerin betrug 476 Euro und wurde so vom Reisebüro bestätigt. Es stellte sich jedoch nach der Buchung heraus, dass das günstige Angebot nur für zwei Erwachsene mit zwei Kindern im Alter von zwei bis elf Jahren galt. Das Reisebüro berechnete den Preis neu und verlangte von der Mutter nun 1397 Euro pro Person - also einen Gesamtbetrag von satten 5588 Euro.

 
Die Mutter pochte auf die Durchführung der Reise zum ursprünglichen Preis. Das Reisebüro lehnte ab - beide Parteien trafen sich vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht wies das Reisebüro an, die Reise zu dem bestätigten günstigen Preis durchzuführen - was dieses aber nicht tat. Die Klägerin verlangte nun Schadenersatz - und zwar in Höhe von 5588 Euro, also des objektiven Reisepreises. Die Begründung: In diesem Preis komme der eigentlich Wert zum Ausdruck, den das Reisebüro der Reise beimesse.
 
Das Amtsgericht bewertete den Fall anders. Demnach müsse für die Höhe des Schadenersatzes derjenige Reisepreis zugrunde gelegt werden, der zwischen beiden Parteien wirksam vereinbart worden sei. Die Mutter legte Berufung gegen dieses Urteil ein, hatte damit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt aber keinen Erfolg. Der ursprüngliche, günstige Reisepreis sei zu berücksichtigen, weil dieser zeige, wie viel die Reise dem Kunden wirklich wert war. Denn die Mutter hätte die Reise zu dem deutlich höheren Preis ja gar nicht gebucht.
 
Das Oberlandesgericht bestätigte auch die Entscheidung, der Klägerin nur die Hälfte des ursprünglichen Reisepreises als Schadenersatz zuzusprechen. Das Amtsgericht hatte hier so argumentiert: Ein Urlaub, der ganz ausfällt, ist nicht so schlimm wie ein Urlaub, der zwar stattfindet, aber keinen Erholungswert hat. Denn die verlorene Zeit kann der Urlauber im zweiten Fall nicht anderweitig nutzen. Letztlich bekam die Mutter also einen Schadenersatz in Höhe von 952 Euro.

(11.06.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.