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In Flugzeugen wird künstlich Druck erzeugt, damit Passagiere und Crew überleben

In Flugzeugen wird künstlich Druck erzeugt, damit Passagiere und Crew überleben

Foto: Christian Charisius

Schlau für die Flugreise Welcher Luftdruck herrscht in Fliegern?

Der Druck in der Kabine eines Flugzeugs wird künstlich erzeugt. Doch wie funktioniert das mit dem Druck? Und was passiert bei Start und Landung?

Die meisten Passagiere wissen, dass in einem Flugzeug künstlich Druck erzeugt wird. Das ist auch nötig, damit Fluggäste und Crew die Reise in rund zehn Kilometer Höhe überleben. Denn so weit oben ist der Druck niedrig, die Luft kalt und dünn. Doch wie hoch ist der Druck in einem Flugzeug?

Die überraschende Antwort: Der Druck entspricht nicht etwa den Verhältnissen im Flachland, sondern eher denen auf der Zugspitze. In der Druckkabine der Flieger wird standardmäßig ein Druck erzeugt, wie er 2500 Meter über dem Meer herrscht, erklärt das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR).

 
Die Druckkabine ist bei Flügen permanent Außendruck ausgesetzt, der vom Boden bis hinauf zur Reiseflughöhe beständig abnimmt. Sie bewegt sich dadurch. Um diese mechanischen Belastungen auszugleichen, wird in ihr der Standarddruck erzeugt und gehalten. Er sorgt damit laut DLR unter anderem dafür, dass die Kabine während des Fluges nicht zerbricht.
 
Der Standarddruck sorgt für ein interessantes Phänomen: Wie sehr Passagiere der Druckausgleich beim Landeanflug belastet und etwa für Ohrenschmerzen sorgt, hängt von der Lage des Flughafens ab. Je tiefer dieser liegt, umso heftiger können die Probleme sein.
 
Der Grund: Bis zur Landung muss der Kabinendruck dem Außendruck angeglichen werden. Entsprechend wird zum Beispiel beim Anflug auf den Flughafen Berlin-Tegel, der rund 40 Meter über Meereshöhe liegt, wesentlich mehr Druck in der Kabine erzeugt als beim Anflug auf den Flughafen in Mexiko-Stadt, der rund 2200 Meter über Meereshöhe ist. Dort ist die Kompression kaum zu spüren, weil zwischen Kabinen- und Außendruck nur wenig Unterschied ausgeglichen werden muss.
 
(13.10.2016, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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