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Genervt von Dauerregen und Kälte flüchten die Deutschen in die Sonne

Genervt von Dauerregen und Kälte flüchten die Deutschen in die Sonne

Foto: Frank Rumpenhorst

Schlechtes Wetter Pauschalreisen häufiger gebucht

Nichts wie weg: Viele Bundesbürger haben genug vom Novemberwetter mitten im Mai. Die Reiseveranstalter profitieren von der Flucht in den Süden. Doch es gibt auch Verlierer in der Tourismusbranche. Genervt von Dauerregen und Kälte flüchten die Bundesbürger in die Sonne - die Reiseveranstalter freut es. »Keine Frage, das schlechte Wetter treibt die Deutschen momentan in die Urlaubsflieger. Wir sind mit dem aktuellen Geschäft sehr zufrieden«, sagt eine Tui-Sprecherin. Kurzfristig gebuchte Reisen boomen. »Allein in den letzten zwei Wochen wurden 30 Prozent mehr Pauschalreisen als im vergangenen Jahr gebucht«, berichtet der Chef des Last-Minute-Anbieters L'Tur, Markus Orth. Insbesondere Ziele rund um das Mittelmeer, allen voran Spanien und Griechenland, profitierten vom schlechten Wetter hierzulande.



Wenig Freude bereitet der November mitten im Mai dagegen Hoteliers und Gastronomen in Deutschland. »Wer will jetzt schon an die Nord- und Ostsee«, sagt Markus Orth. »Am häufigsten zieht es die Sonnenhungrigen derzeit nach Mallorca, an die Türkische Riviera und nach Kreta«, berichtet der zu Thomas Cook gehörende Last-Minute-Anbieter Bucher. Wie stark das Wetter das Buchungsverhalten beeinflussen kann, hat der Deutsche Reiseverband DRV vor einigen Jahren gemeinsam mit den Konsumforschern von der GfK untersucht. Das Ergebnis: Die Buchungen für Sonnenziele stiegen in den regnerisch kühlen Wochen von Ende Mai bis Anfang Juni 2006 um bis zu 23 Prozent.


»Die Buchungszahlen sind im Mai im Vergleich zum Vorjahr stark gestiegen und das trotz vieler Feiertage und damit fehlender Buchungstage« heißt es bei den Veranstaltern ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg, die zu DER Touristik gehören. Für die Hauptreiseziele am Mittelmeer wie Türkei und Spanien gebe es angesichts der starken Nachfrage bereits zu Jahresanfang nur noch wenige Kapazitäten.

Außerhalb der Ferienzeit seien noch genügend Plätze frei für Traumziele und Flugkombinationen nach Wunsch, beruhigt die TUI-Sprecherin. Wer sich jetzt für eine Reise in den Sommerferien entscheide, müsse dagegen flexibler sein.

(31.05.2013, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.