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SCHLICHTUNGSSTELLE Airlines in der Pflicht

Berlin, 25.5.10 (tdt) – Seit im Dezember 2004 die Schlichtungsstelle Mobilität ihre Arbeit aufnahm, wurde sie nur von Bahnunternehmen getragen. Fluggesellschaften traten der – fünf Jahre beim Verkehrsclub Deutschland (VCD) angesiedelten – Organisation nicht bei. Weil das bei der - seit vergangenen Dezember agierenden - neuen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) nicht anders ist, wird die Politik aktiv.

Die Fluggesellschaften seien »nun aufgefordert, sich aktiv an der Schlichtungsstelle zu beteiligen«, so Lucia Puttrich, die verbraucherpolitische Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Geschehe dies nicht, würden die Airlines – wie im Koalitionsvertrag festgeschrieben – »dazu verpflichtet«. Pläne der Bundesregierung sehen vor, die SÖP (www.soep-online.de) sogar als verkehrsträgerübergreifende Institution gesetzlich zu verankern.

Dass Handlungsbedarf besteht, zeigte zuletzt die Aschewolke mit ihren mehr als 100.000 ausgefallenen Flüge: Weil unzählige Flugreisende seitdem um ihre Rechte kämpfen, schaltete die EU mittlerweile sogar im Internet ein Servicepaket (http://ec.europa.eu/consumers/ecc/index_en.htm) mit Tipps für gestrandete Reisende frei.

Die Vorgänger-Organisation der SÖP, deren Finanzierung durch die Bundesregierung nicht mehr verlängert worden war, hatte seit ihrem Start mehr als 14.000 Fälle unzufriedener Reisender bearbeitet. Auch bei der neuen SÖP, die vorerst weiter nur bei Beschwerden gegen die sie finanzierenden Mitglieder tätig wird, sind Verfahren für Verbraucher gratis. Wer mit dem Schlichterspruch nicht zufrieden ist, hat auch danach die Möglichkeit, Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)