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Wenn Eltern ihren Kindern eigenmächtig »schummelfrei« geben, drohen Bußgelder bis 1000 Euro und mehr.

Entschuldigung zuvor mächtig vergrippte Kinder am Ende der ersten Schulwoche ein. »Schummelfrei« ist fast schon ein Volkssport gewordent.

Foto: Fabrice Michaudeau/panthermedia.net

Schule schwänzen wird bestraft Flunker-Urlaub kann teuer werden

Wer schulpflichtige Kinder hat, der weiß es: Pünktlich zu Ferienbeginn ziehen die Reisepreise an. Da ist dann die Versuchung groß, einfach ein paar Tage früher als erlaubt in den Urlaub zu starten und zu sparen.   

Ein ähnliches Bild an den ersten Schultagen: Braungebrannt trudeln laut Entschuldigung zuvor mächtig vergrippte Kinder am Ende der ersten Schulwoche ein. »Schummelfrei« ist fast schon ein Volkssport geworden. Mancherorts sind die Klassen in der letzten Schulwoche nur noch halb voll. Was für viele Eltern aber nur ein Kavaliersdelikt ist, kann richtig ärgerlich werden. Denn in Deutschland herrscht Schulpflicht. Und wenn Eltern das übersehen, dann versteht der Staat keinen Spaß.

2008 hat die Polizei in Nürnberg in einer spektakulären Aktion rund hundert Familien am Flughafen aufgegriffen, die gerade aus dem Urlaub kamen. Einige hatten die Schulferien eigenmächtig um bis zu zehn Tage »verlängert«. Für die ertappten Eltern kam die individuelle Ferienplanung teuer zu stehen: Teilweise mussten sie mehr als 1000 Euro Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeit zahlen. 2010 folgte eine ähnliche Aktion in Düsseldorf, 2011 in Berlin. Ob und wo die Polizei dieses Jahr ein Exempel statuiert, verrät sie natürlich nicht.

Auch viele Lehrer schauen inzwischen genauer hin und ziehen bei allzu offensichtlichen Urlaubsverlängerungen die Reißleine. Denn die Schulgesetze sprechen eine klare Sprache: »Eine Beurlaubung zur Verlängerung der Ferien ist grundsätzlich nicht möglich«, heißt es etwa in Niedersachsen, »über Ausnahmen in dringenden Notfällen entscheidet der Schulleiter«.

Als begründete Ausnahme gelten in der Regel runde Geburtstage von Großeltern oder die Hochzeit einer Tante. Das Wahrnehmen günstiger Urlaubsangebote oder das Vermeiden eines Verkehrsstaus sind dagegen keine hinreichenden Gründe: »Grundsätzlich müssen Ferienreisen innerhalb der Ferien durchgeführt werden. Vorher gebuchte Flüge sind keine Begründung für einen Antrag auf Beurlaubung«, so formuliert es das Kultusministerium in Hannover.

Husten, Schnupfen oder Bauchschmerzen taugen, solange sie nur von den Eltern bescheinigt werden, ebenfalls nicht als Entschuldigung. »Wenn Eltern ihre Kinder drei Tage vor beziehungsweise nach den Ferien krank melden, liegt der Verdacht nahe, dass eine Verlängerung der Ferien der eigentliche Grund ist«, sagt ein Sprecher des Nordrhein-Westfälischen Schulministeriums. Die Schule kann dann ein ärztliches Attest verlangen.

Fehlen Schüler unentschuldigt, werden saftige Bußgelder fällig. Auch wenn ein Schulleiter den Verdacht hegt, dass sich ein Schüler vorzeitig in die Ferien verabschiedet hat, ist er angewiesen, sich erst an die Eltern und gegebenenfalls ans zuständige Ordnungsamt zu wenden. Das verhängt dann je nach Vermögensverhältnissen der Eltern bis zu 1000 Euro Bußgeld.

In Rheinland-Pfalz wurden sogar schon 1500 Euro gezahlt, während man in Niedersachsen meist mit 800 Euro davon kommt. Doch egal, wie hoch die Strafe ist: Ein gutes Vorbild für die Schulkinder sind solche Eltern definitiv nicht.

(31.05.12, srt/Hans-Werner Rodrian)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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