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Bei der Suche nach dem günstigsten Reiseangebot sollte man vorsichtig sein

Bei der Suche nach dem günstigsten Reiseangebot sollte man vorsichtig sein

Seriöse Reiseveranstalter Woran erkennt man ehrliche Anbieter?

Auf der Suche nach dem günstigsten Reiseangebot sollte man keinesfalls jegliche Skepsis über Bord werfen. Wenn ein Angebot zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das vielleicht auch. Klar, nicht jedes gute Angebot ist gleichzeitig auch unseriös. Woran erkennt man jedoch, wenn es sich um ein fadenscheiniges Angebot handelt?

Kundenbewertungen lesen, aber nicht überbewerten

Der Großteil der Kunden richtet sich im Internet nach Bewertungen anderer Kunden. Das wissen selbstverständlich auch die zahlreichen Händler und Anbieter. Daher werden Bewertungen häufig fingiert. Beim sogenannten Bewertungsmanagement werden gute Bewertungen gesammelt. Schlechte Bewertungen machen so einen geringeren Bruchteil der insgesamt abgegebenen Bewertungen aus und fallen somit weniger schwer ins Gewicht.

Wie erkennt man unnatürliche Bewertungen?

Ein erster Anhaltspunkt für ein natürliches Bewertungsprofil sind Bewertungen, die ausformuliert sind und nicht nur auf der Vergabe von Sternen oder anderen Symbolen beruhen. Eine überzeugende Bewertung abzugeben ist mit viel mehr Aufwand verbunden als das Anklicken einer gewissen Anzahl von Sternen. Daher ist es auch schwieriger, solche Bewertungen überzeugend zu fingieren. Als Verbraucher sollte man daher lernen, zwischen den Zeilen zu lesen. Wenn in einer Bewertung beispielsweise zu lesen ist, dass ein Reiseanbieter bereits seit fünfzehn Jahren erfolgreich etabliert ist, muss man sich als Leser fragen, ob ein anderer Nutzer eine solche Information überhaupt als wichtig genug erachtet, um sie in seine Bewertung einfließen zu lassen. Nach einiger Zeit gewinnt man als Nutzer ein Gespür dafür, welche Bewertungen zu gut klingen, um authentisch zu sein.
Selbstverständlich sind zahlreiche schlechte Bewertungen ein negatives Zeichen, aber eine große Anzahl positiver Bewertungen sind im Umkehrschluss kein positives Zeichen. Daher sollte man vor der Buchung der Traumreise das Bewertungsprofil des Anbieters prüfen. Am besten tut man dies nicht nur auf der Webseite des Anbieters, sondern auch auf unabhängigen Vergleichsportalen. Auf der eigenen Webseite kann der Anbieter schließlich selbst über die dargestellten Bewertungen bestimmen. Auf dritten Seiten ist dies viel schwieriger.

Die Qualität der Webseite prüfen

Man muss kein Webdesigner sein, um zu erkennen, wenn eine Webseite nicht gut gepflegt wird. Das reine Webdesign mag nebensächlich sein. Wichtig sind jedoch Faktoren wie eine https-Verschlüsslung der Seite. Ist die Webseite nicht entsprechend verschlüsselt, ist dies grundsätzlich ein schlechtes Zeichen, nicht nur bei Reiseanbietern. Die https-Verschlüsslung zeigt an, dass ein abhörsicheres Kommunikationsprotokoll verwendet wird. Dies ist ein erster Indikator dafür, dass die Webseite den Basisanforderungen genügt.
Ein weiterer wichtiger Indikator ist die Sprache der Webseite. Der Reiseanbieter hat seinen Sitz womöglich nicht in Deutschland. Dennoch ist eine Webseite, die offensichtlich durch eine Übersetzungssoftware übertragen wurde, ein abschreckendes Signal für potentielle Kunden. Je nach Marktausrichtung sollte die Webseite auf Deutsch oder zumindest auf Englisch verfügbar sein. Schlechte Übersetzungen sind ein Signal dafür, dass der Anbieter nicht in sein Produkt investiert. Dass Übersetzung nicht gleich Übersetzung ist, zeigt unter anderem das spezialisierte Angebot professioneller Übersetzungsagenturen. Easytrans24.com setzt beispielsweise für die Übersetzung ins Englische ausschließlich auf Muttersprachler. Darüber hinaus kann auch eine spezialisierte Übersetzung für Texte aus der Tourismusbranche angefordert werden. Es ist also nicht verwunderlich, dass unzureichende Webseitentexte negativ beim Kunden aufstoßen und als schlechtes Signal wahrgenommen werden können und müssen.

Services auf dem Prüfstand

Das günstige Angebot ist wenig wert, wenn der Service des Reiseanbieters nicht stimmt. Gibt es einen Kundenservice und wie ist dieser zu erreichen? Antwortet der Anbieter auf Fragen zeitnah und kompetent? Diese Fragen lassen sich im Voraus selten eindeutig beantworten, allerdings sollte vor der Buchung des Urlaubs ein Blick auf den Servicebereich geworfen werden. Bei einem unguten Gefühl mag es empfehlenswert sein, nach anderen Anbietern zu suchen.
Die Webseite sollte auch detailliert Auskunft darüber geben, was passiert, wenn Sie die Reise nicht antreten können. Werden die Kosten (teilweise) erstattet oder ist die Anzahlung oder gar der komplette Betrag verloren, wenn die Reise nicht angetreten werden kann? Wird diese Information nicht im Vorfeld genau geprüft, kann es zu bösen Überraschungen führen. Daher ist dieses Wissen für den Kunden im Endeffekt oft bares Geld wert.

Fazit

Man muss nicht jedem guten Angebot misstrauisch gegenüberstehen, dennoch lohnt es sich, Reiseanbieter auf einige wichtige Aspekte hin zu überprüfen. Dazu gehört der Außenauftritt des Anbieters ebenso wie Bewertungen anderer Kunden. Nicht zuletzt gilt es auch, die Zahlungsmodalitäten zu prüfen, beziehungsweise zu klären, was passiert, wenn die Reise nicht angetreten werden kann.

(05.09.2018, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.