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Shoppen im Urlaub Der Kauf von Markenware immer ein Schnäppchen?

Reisen ins Ausland erweitern nicht nur den Horizont, sondern häufig auch den Kleiderschrank: Kosten manche Markenartikel in anderen Ländern doch meist nur einen Bruchteil dessen, was zuhause verlangt wird. Damit bei der Einreise nach Deutschland jedoch kein böses Erwachen droht, gibt es hier einige Tipps.

Markenjeans aus den USA oder Outlet-Shopping in Italien: Viele Urlauber freuen sich dabei über wahre Schnäppchenpreise. Doch wer bei diesen verlockenden Angeboten über die Maßen zuschlägt, erlebt beim deutschen Zoll häufig eine böse Überraschung. »Zwar können Urlauber Waren aller Art durchaus für den Eigengebrauch einkaufen«, betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. »Aber um zollfrei zu bleiben, dürfen die Neuerwerbungen aus Nicht-EU-Ländern bei der Rückreise per Flugzeug oder Schiff den Wert von 430 Euro pro Person, bei der Reise mit Auto oder Bahn von 300 Euro nicht übersteigen.« Dagegen können Textilien aus anderen EU-Ländern für den eigenen Bedarf ohne Beachtung einer solchen Reisefreigrenze eingeführt werden.

Wer beim (unabsichtlichen) Schmuggeln erwischt wird, zahlt nicht nur die fälligen Einfuhrabgaben, sondern auch noch einen Zuschlag in gleicher Höhe. Zudem kann dem Urlauber ein Strafverfahren drohen. Ein Tipp für alle Shopping-Fans: Vor der Heimfahrt die Kosten der Neuerwerbungen durchrechnen, die Kassenzettel der Einkäufe gut aufbewahren und gegebenenfalls am Zoll vorzeigen!

Vorsicht bei großen Mengen!

Doch selbst wer sich an diese Summen hält, sollte vermeiden, in großen Mengen für Familie und Freunde einzukaufen. »Denn das Einführen von Produkten, die nicht nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, ist grundsätzlich zollpflichtig«, weiß die D.A.S. Juristin. Reisende mit beispielsweise 20 Stück eines T-Shirts in unterschiedlichen Größen oder zehn Paar Jeans im Gepäck können schnell in den Verdacht geraten, einen Weiterverkauf oder gewerblichen Handel zu beabsichtigen. Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

(16.05.13, D.A.S. Verbraucherinformation)

REISERECHT Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

Nürnberg, 10.5.10 (tdt) – Mietet ein Urlauber eine Ferienwohnung und leistet die vereinbarte Anzahlung, ist das Geld verloren, wenn er vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen 81 C 204/10). Ein Mieter hatte eine Ferienwohnung für sieben Tage im Herbst 2010 zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht, sie im November 2009 aber storniert und die Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück verlangt.

Auch wenn der Vermieter noch genügend Zeit gehabt hat, Ersatz finden, sei er wegen der kurzen Mitfrist dazu nicht verpflichtet, so das Gericht in Schleswig-Holstein. Das käme rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters »ganz erheblich übersteigt«. Doch davon könne bei einer so geringen Mietdauer keine Rede sein.
REISERECHT: Bei Ferienwohnungen-Storno ist die Anzahlung weg

REISERECHT Mehr Flexibilität bei Reisen

Karlsruhe, 3.5.10 (tdt) – Deutschlands oberstes Gericht hat zwei für die Reisebranche wichtige Urteile gefällt. Zum einen verbot der Bundesgerichtshof (BGH) Airlines, Kunden vorzuschreiben, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge nutzen. Das Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 5/09) ermöglicht den Fluggesellschaften – geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die von Lufthansa und British Airways angewandte Praxis – aber, einen Aufpreis zu nehmen, wenn die Flugscheine anders als vorgesehen in Anspruch genommen werden.

In dem zweiten Urteil (I 23/08) – ihm ging eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen TUI voran – erklärte der BGH tagesaktuelle Preissysteme in Reisekatalogen für zulässig. Somit können sich Anbieter von Reisen künftig in ihren Katalogen für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzuschläge oder auch Abschläge vorbehalten.
 

Reiserecht Partner kann Ansprüche mit geltend machen

Bei Ehepaaren kann ein Partner für den anderen Ansprüche an den Veranstalter geltend machen.