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Die Blaue Moschee in Istanbul lockt jedes Jahr Tausende Touristen an. Das Auswärtige Amt weist nun allerdings auf die Gefahr von Anschlägen hin.

Die Blaue Moschee in Istanbul lockt jedes Jahr Tausende Touristen an. Das Auswärtige Amt weist nun allerdings auf die Gefahr von Anschlägen hin.

Foto: Philipp Laage

Sicherheit in der Türkei Wie reagieren die Reiseveranstalter?

Aufgrund der Offensive der türkischen Streitkräfte gegen IS-Terroristen und die kurdische Arbeiterpartei PKK ist das Anschlagsrisiko in dem beliebten Urlaubsland gestiegen.

Das Auswärtige Amt (AA) hat seinen Reisehinweis für die Türkei verschärft und schließt seit dem 29. Juli Anschläge auf die U-Bahn und Bushaltestellen in Istanbul nicht mehr aus. Ferner empfiehlt es, die Grenzregionen zu Syrien und dem Irak zu meiden. Andererseits stellt das deutsche Außenministerium explizit fest, dass die türkischen Luftschläge "bisher keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ferienregionen" haben. Das betonen auch die deutschen Reiseveranstalter und reagieren mit verstärkten Informationen für Türkeiurlauber. Der Münchner Spezialveranstalter Studiosus hat Reisen in die Osttürkei allerdings bis Ende September vorsorglich abgesagt.

Die nächste Studiosusreise dorthin war für Anfang September geplant, weitere erst ab dem Frühjahr 2016. In den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Hatay, Kilis, Mardin, Mus, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van sieht das AA erhöhte Risiken für Reisende. Daher hat der Studienreiseveranstalter gebuchte Kunden mit Aufenthalten in einigen dieser Regionen per Rundschreiben über die Absage informiert. Außerdem bieten die Münchner Veranstalter Gästen, deren Routen in Gebiete östlich der Linie Trabzon-Sanliurfa führen, kostenloses Umbuchen bis vier Wochen vor Abreise an. Das gilt jedoch nicht für Istanbul und die Westtürkei.

 
Tui-Sprecherin Susanne Stünckel weist darauf hin, dass Istanbul ein beliebtes Städtereisenziel ist, aber vor allem in Herbst und Frühjahr. Dorthin gebuchte Gäste informiere der Großveranstalter aus Hannover bis einschließlich Anreisedatum 5. August aktiv und biete ihnen die Möglichkeit des kostenfreien Umbuchens oder Stornierens. Bislang bleiben die deutschen Urlauber laut Stünckel gelassen. Nur vereinzelt verzeichne der Veranstalter Rückfragen von Gästen, vor allem vor deren Abreise. Die landesspezifischen Hinweise des AA für die Türkei seien nicht neu, informiert sie und verweist auf den weltweiten Sicherheitshinweis der Bundesregierung in Sachen Terror vom September 2014.

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»Die Türkei und die Türkische Riviera bleiben sehr beliebt«, betont die Tui-Sprecherin. Vom Badeziel Antalya sei die Grenzstadt Suruc, wo am 20. Juli der Terroranschlag mit vielen Toten und Verletzten stattgefunden hat, 700 Kilometer entfernt. »Relevante Tourismusgebiete, darunter die beliebten Baderegionen an der Mittelmeerküste, sind von den Unruhen in der Türkei nicht betroffen«, versichert auch ihre Kollegin Inga Schwer von der Frankfurter DER Touristik.
 
Laut Hicabi Ayhan, Gruppenleiter für die Türkei und Nordzypern bei FTI, kommt es weder zu Stornierungen noch zu Umbuchungen. Last-Minute-Buchungseingänge für die Türkei seien »derzeit sehr positiv«. Die beliebten Ferienorte an der Türkischer Riviera und Ägäis seien auch bei regulär gebuchten FTI-Gästen sehr gefragt, resümiert Ayhan. Verständlicherweise gebe es auf Kundenseite derzeit erhöhten Informationsbedarf und entsprechend mehr Anrufe im FTI-Callcenter, berichtet der Manager: »Unsere Mitarbeiter sind gut geschult und informieren unsere Kunden am Telefon sowie in den Ferienregionen vor Ort persönlich und über Informationsaushänge«.
 
Diese Argumentation deckt sich mit der von DER Touristik und TUI, obendrein empfehlen Ayhan und seine Kollegen, Versammlungen und große Menschenansammlungen zu meiden. Alle Veranstalter beobachten die Entwicklungen im türkisch-syrischen Grenzgebiet genau und stehen in engem Kontakt mit ihren Reiseleitern vor Ort sowie dem Auswärtigen Amt http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TuerkeiSicherheit.html. Dessen Reise- und Sicherheitshinweise erhielten Istanbulurlauber, die bis 15. August anreisen, bei DER Touristik stets aktuell. Das geschehe mit einer Handlungsempfehlung per SMS sowie über die Reisebüros, bei Ausflugsgästen durch die Reiseleiter, ergänzt Schwer. Im Falle einer Reisewarnung würden TUI-Gäste evakuiert, verweist Stünckel auf die gängige Praxis der Krisenstäbe der deutschen Reiseveranstalter.
 
Gerade erst hatte das türkische Tourismusministerium in Ankara für das erste Halbjahr 2015 einen Rückgang der ausländischen Besucher um 2,25 Prozent auf 14,9 Millionen gemeldet. »In Istanbul sind die touristischen Sehenswürdigkeiten sämtlich frei zugänglich«, beruhigt Schwer. Türkei-Rundreisen von DER Touristik-Veranstaltern verliefen fernab des aktuellen Krisengebietes. Alle Türkeiprogramme, einschließlich der Ausflüge in Istanbul, würden wie geplant durchgeführt.
 
(03.08.2015, srt)

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.