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Singapore Airlines A380 auf der Strecke Singapur-Frankfurt-New York

Singapore Airlines wird ab dem 15. Januar 2012 den Airbus A380 auf dieser Route einsetzen.

Frankfurt ist damit das neunte und erste Flugziel in Deutschland, das Singapore Airlines mit dem Superjumbo anfliegt. New York wird die zehnte A380-Destination sein. Die A380 der Singapore Airlines ist bei den Passagieren äußerst beliebt und genießt eine hohe Auslastung auf allen Strecken. Mehr als 5,6 Millionen Fluggäste sind seit dem Erstflug nach Sydney im Oktober 2007 mit der A380 der Singapore Airlines geflogen.

Die täglichen A380-Flüge nach New York (JFK) über Frankfurt werden die bestehende Verbindung mit der Boeing 747-400 ersetzen. Die Sitzplatzkapazität erhöht sich damit um 25 Prozent pro Tag.

»Die Einführung der A380 auf der Strecke nach Frankfurt und New York ist ein weiterer Meilenstein für Singapore Airlines. Für den US-Markt bedeutet dies, dass unsere Fluggäste die neuesten Kabinenprodukte auf allen Strecken genießen und zusätzlich sowohl die Ost- als auch die Westküste mit der A380 anfliegen können,« so Mak Swee Wah, Executive Vice President Commercial von Singapore Airlines.

»Für Deutschland bedeutet diese Verbindung, dass sowohl auf den beiden täglichen Flügen ab Frankfurt sowie auf den täglichen Flügen ab München die neuesten Kabinenprodukte zum Einsatz kommen«.

Die exklusiven Singapore Airlines Suites auf der A380 bieten einen privaten Rückzugsbereich in der Luft, der ein Höchstmaß an Luxus bereithält. Hinter diskreten Schiebetüren und individuell regulierbaren Jalousien befindet sich ein geräumiger Bereich, der durch eine aufwändige Ausstattung und Verarbeitung besticht. Jede Suite bietet einen von der renommierten Marke Poltrona Frau gefertigten luxuriösen und höhenverstellbaren Ledersitz und ein komplettes Bett. Zur Unterhaltung liefert ein in der Kabinenwand installierter 58 Zentimeter großer LCD Bildschirm dem Fluggast kristallklare Bilder.

Die Business Class der Singapore Airlines ist ebenfalls außergewöhnlich. Mit 86 Zentimetern Breite ist der Business Class-Sitz der breiteste in seiner Klasse und gewährt jedem Fluggast direkten Zugang zum Gang. Jeder Sitz kann mit einem einfachen Zurückklappen der Lehne in ein komfortables breites Bett verwandelt werden.

Economy Class-Fluggästen wird ein neuer, ergonomisch konzipierter Sitz geboten, der mehr Beinfreiheit und persönlichen Freiraum schenkt. Er hält ebenfalls innovative Einrichtungen wie eine dezente Leselampe und höhenverstellbare Lederkopfstützen mit Seitenpaneelen bereit.

Fluggäste aller Klassen können sich mit KrisWorld, dem mehrfach ausgezeichneten Bordunterhaltungsprogramm von Singapore Airlines, von einer großen Auswahl an  neuesten Filmen, Fernsehserien und einer CD-Sammlung unterhalten lassen. Serviert werden schmackhafte Menüs, die von Chefköchen der Spitzenklasse wie Suzanne Goin aus den Vereinigten Staaten, Zhu Jun aus China oder Sam Leong aus Singapur ausschließlich für die Fluggesellschaft kreiert wurden. Gereicht werden die Speisen auf  exklusiv von Givenchy designtem Tafelgeschirr.

(19.9.2011, rp)

Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)