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Auch im Urlaub vernetzt: Ein Eintrag bei Facebook ersetzt immer öfter die klassische Postkarte.

Auch im Urlaub vernetzt: Ein Eintrag bei Facebook ersetzt immer öfter die klassische Postkarte.

Foto: Andrea Warnecke

Urlaubsfotos Facebook statt Postkarte

Früher kam die Postkarte oft erst an, wenn die Urlauber seit Wochen wieder zu Hause waren. Heute kann man ihre Kommentare bei Facebook schon lesen, kaum dass sie am Urlaubsort angekommen sind.  

Soziale Netzwerke spielen für Urlauber eine immer wichtigere Rolle. Wie das Hotel aussieht, was abends zu essen serviert wird oder wie viele Pools es gibt, teilen viele Touristen heute schon vom Urlaubsort aus ihren Freunden mit. Oft ist das Hotelzimmer dann gleich im Bild zu sehen. »Fotos aus dem Urlaub in sozialen Netzwerken zu zeigen, wird zunehmend ein Massenphänomen«, sagt der Unternehmensberater Michael Faber. Zum Teil könnten sich »Freunde« schon vor dem Ende des Urlaubs durch digitale Alben klicken, in denen manchmal Hunderte von Bildern hochgeladen wurden, so der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Tourismuszukunft.

»Manche Leute übertreiben es halt auch«, sagt Faber. Die Kommunikation über den Urlaub schon während des Urlaubs über soziale Netzwerke ist für viele längst Standard. »Hier ist herrliches Wetter, ich liege am Strand« zu posten, ersetzt dabei nach Fabers Beobachtung immer mehr die Postkarte. Einen neuen Schub habe dieses Phänomen dadurch bekommen, dass in vielen Hotels Computer kostenlos zur Verfügung stehen und Gäste sich dort einloggen oder auf dem Zimmer kostenlos WLAN und damit ihre sozialen Netzwerke praktisch so wie zu Hause nutzen können.

Gleichzeitig werden andere typische Web-2.0-Anwendungen immer stärker Bestandteil von Facebook & Co.: Hotelbewertungen zum Beispiel, für die es einerseits eigene Portale gibt. »Andererseits loggen sich auch viele schon auf den Facebookseiten des Hotels ein und hinterlassen da ihre Meinung«, sagt Faber.

Soziale Netzwerke spielen beim Thema Urlaub längst in allen Phasen eine wichtige Rolle, hat der gelernte Reiseverkehrskaufmann und studierte Touristiker beobachtet - schon bei der Überlegung, wo es hingehen soll. »Etwa durch die Postings von Freunden, die auf Facebook von ihrer Rundreise durch die Türkei berichten«, sagt Faber. Oder durch Videos, die von anderen Nutzern gemacht wurden, und die einen erst auf die Idee bringen, dass das Reiseziel im Clip auch etwas für einen selbst sein könnte.

Das gilt erst recht für die Informations- und Planungsphase - manchmal gar nicht gewollt. Denn auch wer eine Zielregion googelt, lande oft bei Treffern aus sozialen Netzwerken und informiert sich dort über das Reiseziel, sagt Faber. Und wer sich in Reiseportalen umschaut, nutzt sowieso oft auch soziale Netzwerke wie Facebook.

»Soziale Empfehlungen« nennt Faber solche Hinweise in entsprechenden Netzwerken, wenn zum Beispiel ein Kreta-Urlauber dort Tipps für Mountainbiker gibt, die gerne abseits der geteerten Straßen unterwegs sind. Solchen »User Generated Content« nutzen zum Beispiel bereits manche Destinationsseiten, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz Tourismus. Dort gibt es unter anderem einen Blog von »Radfahrerreportern«, in dem Radtouristen von ihren Erfahrungen beim Radeln in der Region berichten.

Einzelne Regionen seien in dieser Hinsicht sogar deutlich weiter als viele Reiseveranstalter, sagt Faber. Von denen hätten viele noch nicht kapiert, dass ihr Auftritt im Internet mehr sein könne als eine Verkaufsplattform.

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(8.5.12, dpa)
 
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

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