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Eine Woche nach den Anschlägen ist die Sicherheitslage in Sri Lanka immer noch angespannt. Das Auswärtige Amt rät von Reisen dorthin ab

 

Sri Lanka Reisehinweise Was Sri-Lanka-Urlauber wissen müssen

Das Auswärtige Amt rät wegen der Sicherheitslage von nicht notwendigen Reisen nach Sri Lanka ab.

Reiseveranstalter folgen dieser Empfehlung. Pauschalurlauber bekommen ihr Geld zurück, Individualreisende haben es schwerer.

«Von nicht notwendigen Reisen nach Sri Lanka wird abgeraten»: So steht es jetzt in den Reise- und Sicherheitshinweisen für das asiatische Land, die das Auswärtige Amt (AA) am Wochenende noch einmal verschärft hat.

Zuvor hatte dies nur für die Hauptstadt Colombo gegolten, nicht für das gesamte Land. Nach den Anschlägen zu Ostern hatten sich am Freitag (26. April) bei einer Razzia erneut Attentäter in die Luft gesprengt. Die deutschen Reiseveranstalter holen teils ihre Gäste zurück und haben Urlaubsreisen nach Sri Lanka vorerst abgesagt. Ein Überblick:

- Tui: Der Veranstalter aus Hannover hat nach eigenen Angaben bereits die vorzeitige Rückreise für alle Pauschalgäste in Sri Lanka organisiert. Außerdem hat Tui Deutschland alle Reisen nach Sri Lanka bis einschließlich 31. Mai abgesagt.

- DER Touristik: Der Veranstalter kündigt nach eigenen Angaben die Reiseverträge von Urlaubern, die nicht von der kostenlosen Umbuchungs- oder Stornierungsoption Gebrauch machen. Das gilt ebenfalls bis 31. Mai. Zudem nimmt DER Touristik bis dahin keine Neubuchungen für Sri Lanka mehr an. Gästen vor Ort empfiehlt der Anbieter «dringend», vorzeitig auf Kosten des Veranstalters heimzufliegen. Kosten nicht genutzter Urlaubstage würden den Kunden erstattet. Zu DER Touristik gehören Marken wie Dertour, Meiers Weltreisen und ADAC Reisen.

- Thomas Cook: Dieser Veranstalter sagt faktisch ebenfalls alle Reisen bis 31. Mai ab. Urlauber können kostenlos umbuchen oder stornieren. Wer das nicht macht, dessen Reisevertrag wird «im Interesse der Sicherheit der Gäste aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände» aktiv gekündigt, wie Thomas Cook mitteilte. Der Reisepreis werde zurückerstattet. Umbuchungs- und Stornierungswünsche für Sri Lanka über den 31. Mai hinaus würden individuell geprüft, heißt es.

- FTI: Der Veranstalter aus München sagt keine Reisen nach Sri Lanka ab und fordert Kunden auch nicht zur Rückreise auf. Grund sei, dass das AA weder eine ausdrückliche Reisewarnung ,aufgesprochen noch deutsche Staatsbürger dazu aufgefordert habe, Sri Lanka zu verlassen. Gäste mit Anreise bis 31. Mai können aber innerhalb des Streckennetzes ihrer Fluggesellschaft kostenlos auf ein anderes Ziel umbuchen.

- Alltours: Der Veranstalter bietet für Urlauber mit Abreise bis 31. Mai kostenlose Umbuchungen und Stornierungen an.

Individualreisende, die nicht über einen Veranstalter gebucht haben, können dagegen nicht einfach von ihrer Reise zurücktreten. Wer aus Angst vor Terror seinen Sri-Lanka-Aufenthalt nicht antreten möchte, der bleibt wohl auf den Kosten sitzen. Individualreisende haben - solange die Flüge stattfinden - kein gesondertes kostenfreies Stornorecht, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Nur die Steuern und Gebühren bei Flügen erhalten sie bei Nichtantritt der Reise unabhängig vom gewählten Tarif zurück.

Auch bei dem vor Ort gebuchten Hotel oder Mietwagen ist tendenziell das Geld weg, sagt der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Höchstens aus Kulanz könnten Vertragspartner auf Rechnungen verzichten. Individualreisende haben aber keinen Anspruch darauf. Degott rät dazu, mit Airline, Hotelbetreiber oder Mietwagenfirma ein freundliches Gespräch zu suchen und auf Entgegenkommen zu hoffen.

Wer schon in Sri Lanka ist, dem empfiehlt das AA folgendes: «Reisende werden dringend gebeten, öffentliche Plätze und insbesondere die Anschlagsorte weiträumig zu meiden, die lokalen Medien zu verfolgen, engen Kontakt zu Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften zu halten und Anweisungen von Sicherheitskräften Folge zu leisten.» Wegen der Sicherheitsvorkehrungen auch um die Flughäfen sollten Flugreisende spätestens vier Stunden vor ihrem Abflug am Airport eintreffen.

(29.04.2019, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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