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SriLankan Airlines Meilen einlösen leicht gemacht mit neuer Technologie

FlySmiLes, das Vielfliegerprogramm von SriLankan Airlines, hat gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen Dialog Axiata die so genannte Technologie der Near Field Communication (NFC) für die FlySmiLes-Vielfliegerkarten entwickelt. Sie sorgt dafür, dass Passagiere ihre gesammelten Meilen ab sofort noch einfacher einlösen können – durch Tippen der Karte auf einen Kartenleser.

Exklusiv für FlySmiLes konzipiert, erleichtert die NFC-Karte Verbrauchern den Austausch digitaler Inhalte, ermöglicht die sofortige und einfache Einlösung ihrer FlySmiles-Meilen und verbindet elektronische Geräte über eine einfachen Berührung. Die Funktion, die zunächst für alle Gold-Mitglieder mit Wohnsitz in Sri Lanka erhältlich ist, wird in naher Zukunft sukzessive auch auf andere Länder ausgeweitet werden. Der erste Partner, der in die Liste aufgenommen wird, ist das zu SriLankan Airlines gehörende Restaurant Semondu in Colombo; weitere Partner in Sri Lanka werden folgen. Mit drei Mitgliedschaftsstatus, Blau, Silber und Gold, bietet FlySmiLes seinen Mitgliedern eine breite Palette von Leistungen, einschließlich Tickets, Upgrades, Lounge-Zugang, zusätzlichem Freigepäck, vorab reservierten Sitzplätzen, Priorität bei der Bestätigung von Wartelistenplätzen, etc. Das Vielfliegerprogramm wird in naher Zukunft mit vielen weiteren neuen Funktionen und Vorteilen ausgestattet werden, um den Komfort der treuesten Kunden von SriLankan Airlines weiter zu erhöhen. Der Eintritt der Fluggesellschaft in die oneworld-Allianz Anfang nächsten Jahres bietet zusätzliche Vorteile für FlySmiLes-Mitglieder, beispielsweise das Sammeln und Einlösen von Meilen, sobald sie mit einer der 13 Mitglieds-Airlines fliegen.
 

(27.10.13, rp)


Reiserecht Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet

Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet.

Reiserecht Enteisungsmittel fehlt - Airline muss nicht zahlen

Das Winterwetter ist extrem und als Folge geht der Airline das Enteisungsmittel aus: der Flug wird annulliert. In so einem Fall bekommen Reisende keine Entschädigung von der Fluggesellschaft, entschied ein Gericht. Ist die Annullierung eines Fluges auf außergewöhnliche Umstände wie extremes Winterwetter und in der Folge fehlendes Enteisungsmittel zurückzuführen, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Das entschied das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Aktenzeichen: 9 C 113/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell« berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Flug von Berlin nach Madrid im Dezember 2010 aufgrund der Witterung annulliert worden. Mehrtägiger Schneefall hatte die Vorräte für Enteisungsmittel am Flughafen zur Neige gehen lassen. Der Kläger buchte daraufhin einen anderen Flug und wollte die Kosten dafür von der Airline zurückerstattet bekommen.
Die Fluggesellschaft sei jedoch nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, urteilten die Richter. Sie habe nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen, auch wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Airline und Flughafenbetreiber hatten im Sommer einen ausreichend großen Vorrat an Enteisungsmittel angelegt. Die extreme Wetterlage mit mehrtägigem Schneefall sei nicht vorhersehbar gewesen.

(20.12.2011, dpa/tmn)

Reiserecht Informationspflicht verletzt - wann es Bares gibt

Reiseveranstalter müssen ihre Kunden über absehbare oder bekannte Mängel informieren. Urlauber dürfen aber nicht ohne weiteres von sich aus den Reisepreis mindern, wenn sie denken, der Veranstalter habe seine Informationspflicht verletzt. Bei der Verletzung von Informationspflichten bekommt man nur Bares, wenn Reisemängel verschwiegen werden, die so schwerwiegend sind, dass sie eine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigten. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 2-24 S 176/10). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift »ReiseRecht aktuell«.In dem Fall hatte der Kläger eine Reise durch Mexiko gebucht. Er bemängelte, vom Veranstalter nicht über das Risiko durch die Schweinegrippe informiert worden zu sein, die sich zum Zeitpunkt der Reise in Teilen Mexikos ausbreitete. Das Amtsgericht sah darin keinen Grund für eine Reisepreisminderung. Dem schloss sich das Landgericht an: Von sich aus dürften Urlauber den Reisepreis nur mindern, wenn die verschwiegenen Mängel sehr schwerwiegend sind, etwa bei einer kompletten Hotelüberbuchung oder bei einer erst halbfertigen Hotelanlage.Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall aber nicht erfüllt. Auch die Kosten, die der Kläger für Telefonate mit seiner Tochter und der deutschen Botschaft geführt hatte, um sich zu informieren, seien seine Sache. Insbesondere leuchtete dem Gericht nicht ein, warum der Kläger anteilig auch die Grundgebühren für sein Handy geltend gemacht hatte. Juristisch gesehen seien das »Sowieso-Kosten«. Aber auch insgesamt hatte die Berufung keinen Erfolg.

(07.01.12, dpa/tmn)