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In New York bieten einige große Kaufhäuser ausländischen Kunden Rabattkarten an.##Foto: Semmler/dpa/tmn

In New York bieten einige große Kaufhäuser ausländischen Kunden Rabattkarten an.

Foto: Semmler/dpa/tmn

Steuern und Zoll Günstig shoppen in den USA

Viele Deutsche fliegen in die USA, um günstig einzukaufen. Was Urlauber vergessen: die Mehrwertsteuer wird erst an der Kasse hinzugerechnet und die Steuern sind unterschiedlich hoch.

Ein Shoppingtrip nach New York ist für viele Deutsche ein Traum - nicht erst seit die vier Stars der Fernsehserie »Sex and the City« den Einkaufsrausch in der großen Stadt zelebrierten. Doch wer sich bei Macy's oder Bloomingdale's schicke Pumps oder Kleidchen in die übergroßen Einkaufstüten packen lassen will, sollte eine gut gefüllte Reisekasse dabei haben.

Denn in den USA bestimmt jeder Bundesstaat selbst, wie viel Prozent Mehrwertsteuer er erhebt - oder ob er ganz darauf verzichtet wie Delaware. Und in New York hat eine Änderung der »sales tax« das Einkaufen teurer gemacht.

Die Preise in den USA sind oft ohne Steuer ausgezeichnet

Grundsätzlich sind die Preise in Supermärkten und Kaufhäusern immer ohne Steuer ausgezeichnet. Diese wird erst an der Kasse hinzugerechnet. Im Falle von New York sind das immerhin 8,9 Prozent; 4 Prozent erhebt der Bundesstaat New York. Die Stadt New York schlägt noch einmal 4,5 Prozent drauf, plus 0,4 Prozent für den öffentlichen Nahverkehr MTA.

Die bisherige Regelung, dass der Staat auf Steuern bei Bekleidung und Schuhen bei einem Wert unter je 110 Dollar verzichtet, wurde vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 ausgesetzt. Ab dem 1. April 2011 kehrt der Staat teilweise zur alten Regelung zurück - allerdings nur für Bekleidung und Schuhe unter je 55 Dollar.

Auch den Einzelhändlern ist klar, dass die Mehrwertsteuer in New York ein Problem ist. Deshalb bieten die großen Kaufhäuser Macy's, Bloomingdale's und Lord & Taylor ausländischen Kunden Rabattkarten. Mit diesen erhalten sie beim Einkauf 10 bis 15 Prozent Ermäßigung. Ein Besuch im Visitor Center und das Vorzeigen des Ausweises reichen, um die Rabattkarte zu bekommen. Bei Lord & Taylor muss man sich etwas durchfragen, bis man im siebten Stock das »Executive Office« in einer Ecke findet. Für den deutschen Besucher sind die Ausnahmen der Rabattkarten bei Macy's am einfachsten zu erfassen - die Karte ist in deutscher Sprache.

Outlet-Shopping in New Jersey

Outlet-Shopping ist in den USA weit verbreitet, nicht nur Touristen kaufen gern ab Fabrik. Nahezu jeder Bundesstaat bietet solche Zentren, oftmals mit identischen Geschäften und ähnlichem Angebot. Adressen und Angebot sind im Internet zu finden, aber auch in vielen Reiseführern.

Wer im Outlet einkaufen will und nebenbei Steuern sparen möchte, kann dies in New Jersey tun. Der Staat erhebt keine Steuern auf Bekleidung und Schuhe in bestimmten Geschäftszonen. Eine dieser Zonen liegt genau gegenüber von Manhattan. Hier gibt es ein Outlet-Center mit über 150 Geschäften. Mit Bus und Bahn kann man das Center in der Nähe des Flughafens in Newark vom Busterminal Port Authority in Manhattan aus erreichen. Die einfache Fahrt kostet 6,50 Dollar, die Karte kann beim Busfahrer gelöst werden. Um bei dem Angebot nicht den Überblick zu verlieren, lohnt es sich, zuvor auf der Internetseite des Centers zu schauen, welche Läden es gibt.

Preise vergleichen bei Technikprodukten lohnt sich

Viele Besucher wollen den günstigen Dollarkurs nutzen und eine Digitalkamera oder ein Handy mit nach Hause nehmen. Früher kosteten manche Markenprodukte in den USA weniger als in Deutschland. Mit dem günstigen Dollarkurs konnte also kräftig gespart werden.

Mittlerweile lohnt sich ein Preisvergleich vor der Reise, denn die Preise haben sich angeglichen, Euro-Preis und Dollar-Preis eines Artikels liegen fast gleichauf. Ein simpler Vergleich bei der amerikanischen und der deutschen Amazon-Seite kann einen kurzen Preisüberblick geben. Bleibt also die Frage, ob es sich bei einem geringen Preisunterschied lohnt, später stets mit Steckeradapter für das US-Ladegerät zu arbeiten.

Auch Notebooks oder Laptops sind bei deutschen Shopping-Urlaubern beliebt. Doch man sollte bedenken, dass die amerikanische Tastatur sehr viel weniger Tasten hat - Umlaute müssen mit Tastenkombinationen erzeugt werden. Auch in einer Stadt wie New York, die auf internationale Besucher eingestellt ist, können selbst große Händler keine deutsche Tastatur anbieten. Man müsste also später in Deutschland eine neue Tastatur für das Notebook hinzukaufen.

Setzt einem das eigene Budget keine Grenzen, so tut es der deutsche Zoll. Jeder Reisende, der aus einem Nicht-EU-Land wieder in die Europäische Union einreist, darf einen bestimmten Wert für genau definierte Waren einführen. Einfache Regel ist: Wer mit Flugzeug oder Kreuzfahrtschiff zurückreist, darf Waren im Wert von 430 Euro (rund 611 Dollar) einführen, Alkohol und Zigaretten nicht eingerechnet. Waren, die teurer als 430 Euro sind, müssen beim Zoll angemeldet werden. Auch wenn man als Paar reist, kann der Betrag nicht zwischen zwei Reisenden gesplittet werden.

 (26.04.11, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

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