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Viele Airlines haben die Verbindungen zum internationalen Flughafen Ben Gurion bei Tel Aviv wegen des andauernden Raketenbeschusses aus dem Gazastreifen vorübergehend eingestellt

Viele Airlines haben die Verbindungen zum internationalen Flughafen Ben Gurion bei Tel Aviv wegen des andauernden Raketenbeschusses aus dem Gazastreifen vorübergehend eingestellt

Foto: Jim Hollander

Stornierte Israel-Flüge Entschädigungs-Anspruch prüfen

Zahlreiche Airlines haben ihre Flüge nach Tel Aviv gestrichen. Allerdings ist der Flughafen Ben Gurion weiterhin geöffnet. Was steht betroffenen Fluggästen nun zu?
Wegen des Gaza-Konfliktes sind viele Flüge nach Israel gestrichen worden - betroffene Passagiere sollten jetzt einen Anspruch auf Entschädigung prüfen. Das empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. »Die Frage ist, ob man höhere Gewalt annehmen muss«, erklärt die Reiserechtsexpertin. »Diese setzt eine konkrete Gefahr oder ein bestehendes Start- und Landeverbot in Ben Gurion voraus.« Da letzteres nicht bestehe, können die Airlines lediglich eine akute Bedrohung ins Feld führen. Ob die Gerichte später den Raketeneinschlag in Jahud nahe des Flughafens von Tel Aviv am Dienstag (22. Juli) dafür als ausreichend erachten, sei fraglich.

 
Die Fluggastrechte-Verordnung der EU sieht für kurzfristig annullierte Flüge je nach Strecke einen Ausgleich von 250 bis 600 Euro vor. Betroffene können in solchen Fällen zudem wählen zwischen einer Erstattung des Flugpreises oder einer alternativen Weiterbeförderung, wenn diese wieder möglich ist. »Bis dahin notwendige Übernachtungen muss die Airline organisieren und bezahlen«, erklärt Fischer-Volk. Bei längeren Wartezeiten muss die Airline Passagieren im Geltungsbereich der Verordnung außerdem Getränke und Essen anbieten.
 
Sollte hierbei ein Fall höherer Gewalt vorliegen, hat das auch Konsequenzen für Pauschalurlauber: »Denn dann können Buchungen von Pauschalreisen kostenlos gekündigt werden. Die sonst dafür üblichen Entgelte dürfen die Veranstalter nicht verlangen«, erklärt Fischer-Volk. Eine Kündigung des Vertrags wegen höherer Gewalt sei auch möglich, wenn die Urlauber die Reise bereits angetreten haben. Reisende müssen dann die bereits erbrachten Reiseleistungen wie Flüge, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden.
 
»Entstehen für die vorzeitige Abreise zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten je zur Hälfte«, erläutert Fischer-Volk. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten etwa für zusätzliche Übernachtungen aufkommen. Einen Anspruch auf Umbuchung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Pauschalurlauber nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.
 
 
(24.07.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.