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Wer eine Reise storniert, muss oft hohe Stornogebühren bezahlen. Bei einem Weiterverkauf der Reise entfallen diese Kosten. Doch Ersatzreisende zu finden, ist meist schwer

Wer eine Reise storniert, muss oft hohe Stornogebühren bezahlen. Bei einem Weiterverkauf der Reise entfallen diese Kosten. Doch Ersatzreisende zu finden, ist meist schwer

Foto: Katharina Hölter

Storno vermeiden Zweithandel mit Pauschalreisen

Der Rücktritt von einer gebuchten Reise ist immer unangenehm. Für die Kunden fallen oft hohe Stornokosten an. Hilfe versprechen Vermittler, die Käufer für den Reisevertrag suchen. Sie stoßen jedoch an Grenzen.

Schnell kann es geschehen. Eine Trennung vom Partner, ein Notfall in der Familie, oder man hat es sich einfach doch noch anders überlegt: Eine gebuchte Reise kann oder soll nicht angetreten werden. Zu Beginn der Hauptreisezeit häufen sich diese Fälle.

Ein Ärgernis sind dabei aus Sicht der verhinderten Urlauber die teils enormen Stornokosten. Die können Wochen vor dem Reiseantritt schon 30 Prozent des Reisepreises betragen und erhöhen sich schrittweise bis zum Reiseantritt auf 95 oder gar 100 Prozent.

 
Internetportale wie Stornopool.de oder Jumpflight.de sehen darin ihre Chance. Sie vermitteln stornogefährdete Pauschalreisen oder Flüge weiter - gegen eine Provision bei Erfolg (bei Stornopool) oder gegen eine Gebühr für ein Inserat (bei Jumpflight).
 
Denn nicht jeder Reisekunde hat eine Versicherung, und selbst die springt auch nur bei bestimmten Gründen für den Reiserücktritt ein - etwa bei einem Unfall, einer schweren Erkrankung des Versicherten oder dem Tod eines Angehörigen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, die Reise weiterzuverkaufen. «Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt», heißt es dazu im Gesetz.
 
Das Potenzial für diesen Zweitmarkt ist eigentlich groß. Im vergangenen Jahr wurden fast 30 Millionen Reisen in einem Reisebüro oder direkt beim Veranstalter gebucht, so die jüngste Analyse der Forschungsgemeinschaft Urlaub und Reisen (FUR). Offizielle Branchenangaben zur Stornoquote gibt es dabei nicht. Die Firma Stornopool geht davon aus, dass zehn bis zwölf Prozent aller gebuchten Reisen storniert werden.
 
Meistens erweist es sich als schwierig, Ersatzreisende zu finden. Denn nicht nur das Ziel muss passen, sondern auch die Reisezeit und die Zahl der Gäste. »Doch es gibt zu viele, die sich in ihr Schicksal ergeben«, sagt Stornopool-Inhaber Volker Bornhauser. Sie akzeptierten einfach die Stornogebühren, weil sie von ihrem Recht auf Weiterverkauf nichts wüssten oder sich von komplizierten Geschäftsbedingungen abschrecken ließen.
 
Die Vermittlung werde beispielsweise durch Preisaufschläge erschwert, die einige Veranstalter dem Reiseverkäufer aufbrummten. Die Unternehmen verlangten etwa eine »Differenz zum tagesaktuellen Preis«, die für den Kunden kaum nachvollziehbar sei, erzählt Bornhauser. Bei Reisen nach dem Baukastenprinzip bedeute das unter Umständen Nachzahlungen für alle Bestandteile - Flug, Hotel und sonstiges Programm. Unter solchen Bedingungen sei eine Übertragung des Reisevertrages kaum möglich.
 
Auch für Beate Wagner, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, sind solche Praktiken »hochumstritten«. Bei Pauschalreisen müsse der Veranstalter »in aller Regel einen Ersatzreisenden akzeptieren« und dürfe nur Kosten für den Umbuchungsvorgang geltend machen.
 
Stornopool arbeitet auch mit Reisebüros zusammen. Diese müssen nämlich bei einer Stornierung ihre Provision an den Veranstalter zurückzahlen. Werden Reiserücktritt und Stornierung vermieden, behalten sie dagegen das Geld.
 
Klappt der Weiterverkauf, kassiert der Vermittler Stornopool eine Provision von 23,8 Prozent der gesparten Stornogebühren. Wie viel dem Verkäufer unterm Strich bleibt, kann er selbst durch den Preisnachlass bestimmen, den er gewährt: Je günstiger er seine Reise auf dem Portal anbietet, desto größer die Verkaufschancen, desto geringer aber auch sein Vorteil im Vergleich zu einer Stornierung.

(16.07.2015, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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