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Durch den Streik fallen viele Flüge aus

Durch den Streik fallen viele Flüge aus

Foto: Frank Rumpenhorst

Streik an Flughäfen Was Passagiere jetzt wissen müssen

Die Streiks bei Lufthansa liegen eine Weile zurück - doch nun wird wieder gestreikt, dieses Mal im öffentlichen Dienst. Die größten deutschen Airports sind am Mittwoch betroffen, viele Flüge fallen aus. Was Reisende jetzt wissen müssen.

Der Warnstreik an Deutschlands größten Flughäfen wirbelt am Mittwoch die Reisepläne von Zehntausenden Fluggästen durcheinander. Was Betroffene wissen müssen:

An welchen Flughäfen wird gestreikt?
 
Gestreikt wird an den Flughäfen Frankfurt/Main, München, Düsseldorf, Köln/Bonn, Dortmund und Hannover-Langenhagen. Allein am Airport Frankfurt wurden mehr als 390 Flüge gestrichen. In Köln/Bonn sind es mehr als 100 Flüge, in Düsseldorf mindestens 48. Annullierungen gibt es auch in Bremen, Hamburg und den Berliner Flughäfen Tegel und Schönefeld.
 
Ist mein Flug betroffen?
 
Wer am Mittwoch fliegen will, sollte auf jedem Fall im Internet seinen Flugstatus überprüfen. Bei Lufthansa zum Beispiel ist das unter www.lufthansa.com/de/de/Ankunft-und-Abflug und bei Air Berlin auf www.airberlin.com/de/site/aims.php möglich. Auf der Webseite www.eurowings.com/de/informieren/flugstatus.html finden Kunden von Eurowings Informationen. Die meisten ausländischen Airlines bieten auf ihren Webseiten einen ähnlichen Service.
 
Fallen bei Umbuchungen zusätzliche Kosten an?
 
Bei Lufthansa können Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, kostenlos stornieren. Bei einem innerdeutschen Flug lässt sich das Ticket in eine Bahnfahrkarte umwandeln. Findet der Flug statt, dürfen Passagiere trotzdem einmalig kostenlos umbuchen. Das gilt für Fluggäste, die ein Ticket von Lufthansa, Swiss, Austrian Airlines oder Brussels Airlines am 27. April von, nach oder über Frankfurt, München, Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover haben. Das Ticket muss vor dem 25. April ausgestellt worden sein und das neue Reisedatum vor dem 31. Mai liegen. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort und die Serviceklasse beibehalten werden.
 
Findet der Flug statt und der Passagier möchte nicht umbuchen, sollte er mit ausreichend Zeit zum Flughafen anreisen, weil es zu längeren Wartezeiten kommen kann.
 
Auch Eurowings bietet an, annullierte Flüge kostenfrei zu stornieren. Wer ein Eurowings-Ticket für Flüge am 27. April von/nach Düsseldorf, Köln, Dortmund oder Hannover hat, darf einmalig kostenfrei umbuchen. Auch hier muss das Ticket vor dem 25. April ausgestellt worden sein und der neue Flug vor dem oder am 31. Mai liegen. Tickets für innerdeutsche Flüge, die annulliert wurden, können in Zugfahrkarten umgewandelt werden.
 
Air Berlin bietet betroffenen Passagieren an, auf ein Datum zwischen dem 28. April und 4. Mai auf der gleichen Strecke umzubuchen. Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, rät die Airline, sich an den jeweiligen Reiseveranstalter zu wenden.
 
Was steht mir rechtlich zu?
 
Wird der Flug gestrichen, muss die Airline dem Passagier nach EU-Recht eine Ersatzbeförderung anbieten - oder der Passagier kann stornieren. Eine Entschädigung bekommt der Fluggast nicht, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. »Ein Streik entlastet die Airline, wenn sie alles getan hat, um die Passagiere dennoch zu befördern.« Sie verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 138/11).
 
Verspätet sich der Abflug, stehen dem Passagier je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Betreuungsleistungen zu: auf der Kurzstrecke ab einer Verspätung von mindestens zwei Stunden, auf der Mittelstrecke ab drei Stunden und auf der Langstrecke ab vier Stunden. Geht der Flug erst am nächsten Tag, muss die Airline eine Hotelübernachtung und den Transfer bezahlen, erklärt die Juristin. Ab einer mindestens fünfstündigen Abflugverspätung können Passagiere außerdem kostenlos stornieren, wenn sie sich entscheiden, doch nicht mehr warten zu wollen. Sie bekommen dann ihr Geld zurück.
 
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, wenden sich die Passagiere an ihren Reiseveranstalter. Der muss für eine schnelle Ersatzbeförderung sorgen. »Ich habe auf jeden Fall Minderungsansprüche«, sagt Fischer-Volk. Ab der fünften Abflugsverspätungsstunde seien das etwa fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde.
 
Verpasst der Reisende durch die Verspätung bereits einen Ausflug am Urlaubsort, bekomme er auch dafür eine Minderung. Verkürzt sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich, kann der Gast die Reise auch stornieren. Er bekommt den Reisepreis zurück, aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden - denn für den Streik trägt der Veranstalter keine Schuld.
 
(27.04.2016, dpa)

REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

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Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

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