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Sollte bei Germanwings tatsächlich gestreikt werden, können Reisende sich das Geld fürs Ticket erstatten lassen - oder sie nehmen eine Ersetzbeförderung der Airline in Anspruch

Sollte bei Germanwings tatsächlich gestreikt werden, können Reisende sich das Geld fürs Ticket erstatten lassen - oder sie nehmen eine Ersetzbeförderung der Airline in Anspruch

Foto: Henning Kaiser

Streik bei Germanwings? Am Freitag drohen massive Flugausfälle

Bei der Lufthansa-Tochter Germanwings drohen am Freitag massive Flugausfälle, falls die Tarifgespräche ohne Ergebnis bleiben sollten. Passagiere haben dann grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Im Tarifkonflikt bei der Lufthansa drohen am Freitag (28. August) Streiks. Die Piloten der Lufthansa-Tochter Germanwings wollen die Arbeit niederlegen, wenn die Verhandlungen mit dem Konzern ergebnislos verlaufen, teilte die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) in Frankfurt mit. Bestreikt werden sollen am Freitag alle Germanwings-Flüge zwischen 6.00 und 12.00 Uhr an allen deutschen Flughäfen.
 
Der Tarifstreit bei Europas größter Airline dreht sich um die Übergangsrente für die 5400 Piloten bei Lufthansa, Germanwings und Lufthansa Cargo. Cockpit hatte die Verhandlungen in der vergangenen Woche für gescheitert erklärt und Streiks angekündigt.

 
Bei einem Flugausfall haben Passagiere grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie können sich das Geld für das Ticket zurückerstatten lassen, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. Üblicherweise fallen solche Kosten an, wenn jemand vom Vertrag mit der Fluggesellschaft zurücktritt. Die Alternative: Er überlässt es der Airline, ihn auf andere Weise ans Ziel zu transportieren. Viele Fluggesellschaften bevorzugten die erste Variante, erläutert der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. Er rät Verbrauchern allerdings, sich für die Ersatzbeförderung zu entscheiden.
 
Andernfalls zahlten sie oft drauf. Hinzu komme, dass die Fluggesellschaft üblicherweise mehr Möglichkeiten hat, zu dem ausgefallenen Flug eine Alternative zu finden, als der einzelne Fluggast. Einen Anspruch auf Entschädigung haben die Passagiere nicht: Streik sei ein außergewöhnlicher Umstand im reiserechtlichen Sinn, sagt Degott.
 
Laut der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es keinen Schadenersatz, wenn das der Fall ist. Die Fluggesellschaft sei aber verpflichtet, alles zu tun, um die Streikfolgen abzumildern. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie die Chance nutzen muss, eine Maschine trotz Streiks mit möglichst wenig Verspätung starten zu lassen, wenn das möglich ist. Und zwar auch, falls das für das Unternehmen mit Mehrkosten verbunden wäre.
 
Ist ein Flugausfall oder zumindest eine Verspätung nicht zu verhindern, muss sich die Fluggesellschaft um ihre Kunden kümmern, die unter Umständen mit langen Wartezeiten am Flughafen konfrontiert sind. Passagiere haben dann Anspruch auf Essen und Getränke. Häufig erhalten sie dafür Gutscheine, die zum Beispiel in Flughafenrestaurants eingelöst werden können. Falls sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Fluggesellschaft auch die Kosten für die Übernachtung tragen.
 
Kein Lokführer-Warnstreik in dieser Woche
 
Im Tarifkonflikt bei der Deutschen Bahn sind bis Ende der Woche keine Warnstreiks zu erwarten. Der Vorsitzende der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), Claus Weselsky, sagte im Hessischen Rundfunk: «Wir werden diese Woche keine Arbeitskampfmaßnahmen mehr durchführen.» Warnstreiks stehen im Raum, seit am 18. August Gespräche mit der Bahn und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) über die Zuständigkeiten in Tarifverhandlungen gescheitert sind. Die GDL stellt in der laufenden Runde auch für Zugbegleiter und Lokrangierführer Forderungen. Sie verlangt fünf Prozent mehr Geld und zwei Stunden weniger Arbeitszeit pro Woche.


(28.08.2014, dpa)
REISE & PREISE sagt Ihnen, welche Rechte sie haben.

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REISERECHT Stau, Zugverspätung - Flieger weg

Da fliegt es davon - und man selbst sitzt auf seinem Koffer im Flughafen anstatt im Flugzeug. Es gibt viele Gründe, warum ein Passagier seinen Flug verpassen kann: verschlafen, Stau auf der Autobahn, S-Bahn verpasst, Zugverspätung. Nicht immer bleibt er allerdings auf seinem Schaden sitzen. REISE & PREISE sagt Ihnen, wann mit Schadensersatz zu rechnen ist.

Grundsätzlich, so Juristen, muss der Reisende bei seiner Anfahrt zum Flughafen »vorhersehbare und einzukalkulierende Risiken im täglichen Straßenverkehr« berücksichtigen. Die Regel gilt bei manchen Richtern sogar für eher nicht vorhersehbare Zwischenfälle. In einem Fall wurde ein Urlauber bei der Anfahrt zum Airport mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Doch das reichte aus, um die Maschine zu verpassen. Der Betroffene wollte vom Unfallgegner dafür Schadensersatz. Doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Die Richter bemäkelten vor allem, der Betroffene sei »ohne jedes Zeitpolster erst so spät« losgefahren, dass er durch den Unfall in die Bredouille geriet. (AG Menden; Az.: 4 C 53/05).

Besser haben es Reisende, die ein pauschales Urlaubspaket mit Rail & Fly-Ticket der Deutschen Bahn gebucht haben. Hat der Zug auf der Fahrt zum Flughafen Verspätung und verpasst der Passagier deswegen seinen Flug, dann muss der Reiseveranstalter für den Schaden haften. Frankfurter Richter erklären: Bietet der Reiseveranstalter für die Anreise zum Flughafen Rail & Fly-Tickets an, so gehört dieser Transfer zum Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Erreicht der Kunde wegen einer Zugverspätung dann nicht rechtzeitig den Check-in-Schalter und bietet der Veranstalter ihm keinen »zeitnahen« Ersatzflug an, so liege ein »erheblicher Reisemangel« vor. Und dann, so

das Gesetz, können betroffene Urlauber nicht nur eine Minderung des Reisepreises fordern, sondern auch die Reise sofort kündigen, bzw. Schadensersatz oder Entschädigung für »nutzlos aufgewendete Urlaubszeit« verlangen. In diesem Fall galt das, obwohl die betroffenen Gäste sich selbst die Zugverbindung ausgesucht hatten (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 109/09).

Auch wer den Flughafen schon erreicht hat, muss aufpassen. In der Wartelounge des Airports von Dubai schlief der Teilnehmer einer deutschen Reisegruppe ein, verpasste deshalb den Weiterflug in den Jemen und musste auf eigene Kosten mit einer späteren Maschine nachkommen. Vor Gericht hatte er noch versucht, die Verantwortung auf die Reiseleiterin abzuwälzen. Die hätte ihn wecken müssen, habe ihre »Betreuungspflicht« nicht erfüllt. Doch die Reiseleiterin hatte ihn geweckt. Der müde Passagier war direkt danach aber erneut eingeschlafen (AG München, Az.: 183 C 15864/07).

Immer wieder verpassen Passagiere ihren Flug, weil sie am Check-in zu lange warten müssen. Hier sind vor allem die Fluggesellschaften in der Pflicht, sie müssen für entstandene Schäden haften. Grundsätzlich gilt: Ein Reisender, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, »darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können« (AG München, Az.: 113 C 2852/00). Und: Solange die Abfertigung am Check-in-Schalter noch nicht abgeschlossen ist, darf eine Fluggesellschaft »die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern«, so Juristen. Mit anderen Worten: Wer zu spät am Flughafen erscheint, der sollte nicht gleich schwarz sehen, sondern erst mal zum Check-In-Schalter eilen. Werden dort noch andere Gäste abgefertigt, so muss auch er noch an die Reihe kommen. Ist der Schalter aber bereits geschlossen, dann hat der Passagier Pech gehabt (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2101/98-18). Wichtig auch: Bei langen Warteschlangen muss die Airline dafür sorgen, dass Passagiere mit nahender Abflugzeit aus der Check-in-Schlange herausgerufen und schnellstmöglich abgefertigt werden (AG Erding, Az.: 4 C 309/06).

Umgekehrt müssen Fluggäste bei Umsteigeverbindungen oder Anschlussflügen die für jeden Airport gültige »minimum connecting time« berücksichtigen. Mit Blick auf die internationale Ankunft und die Zollformalitäten hält Luftrechtler Roland Schmid zum Beispiel eine nur 50-minütige Umsteigezeit im indonesischen Flughafen Denpassar für "sehr knapp bemessen". Dort hatte ein aus Singapur kommender deutscher Passagier seinen Weiterflug auf die Ferieninsel Lombok verpasst.

(April 2010, Elias Elo)

Passagiere haben bei Verspätungen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Airline keine Ersatzcrew stellen kann.

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Foto: R&P

Reiserecht Airline muss Ersatzcrew stellen

Eine Airline muss notfalls eine Ersatzcrew parat haben, um große Verspätungen zu vermeiden. Sorgt eine Airline nicht vor, haben Passagiere bei Verspätungen Anspruch auf eine Entschädigung. 
Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Der Streik macht vielen Reisenden einen Strich durch die Planung.

Foto: R&P Archiv

Reiserecht  Diese Rechte haben Fluggäste beim Streik

Am Flughafen in Frankfurt haben die rund 200 Vorfeldmitarbeiter erneut die Arbeit niedergelegt. Der Streik könnte bis Donnerstag andauern. Betroffene Passagiere sollten jetzt ihre Rechte kennen.